| Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 3.2. Satzungs- / Geschäftsordnungsänderungsanträge |
| Antragsteller*in: | DV Speyer |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 28.04.2026, 16:31 |
SÄA9: Änderung der Zuständigkeit bei Auflösung von Pfarrei- und Ortsgruppe
Änderung bezieht sich auf
Inhaltliche Zusammenfassung
Neuer Satzungstext
Das Vermögen der Ortsgruppe bzw. Pfarrgemeinschaft fällt bei Auflösung an eine
höhere KjG-Ebene. Diese ist verpflichtet, das Vermögen der Ortsgruppe bzw.
Pfarrgemeinschaft zweckgebunden zu verwalten. Sollte sich die Ortsgruppe bzw.
Pfarrgemeinschaft innerhalb von drei Jahren neu konstituieren, ist ihr das
Vermögen auszuhändigen.
Um eine Auflösung in Gang zu setzen, bedarf es eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung der jeweils betroffenen Pfarr- bzw. Ortsgruppe. Eine
Auflösung kann nur initiativ, d.h. durch die jeweilige Gruppierung selbst
erfolgen. Eine Auflösung durch Dritte ist nicht zulässig oder möglich. Die
Mitgliederversammlung muss mit der Absicht der Auflösung form- und fristgerecht
mindestens 14 Tage vorher in Textform einberufen werden. Der Einladung ist eine
Begründung beizufügen. Hierzu sind ebenfalls die zuständigen Personen der
jeweiligen KjG-Strukturen sowie falls vorhanden des regionalen BDKJ einzuladen.
Sollte die Pfarr- bzw. Ortsleitung nicht besetzt sein, muss eine Einladung durch
die Leitung einer höheren Ebene erfolgen.
Die Protokolle und der abschließende Finanzbericht werden an die nach § 2.1.3
der Satzung zuständige höhere Ebene des Verbandes übergeben. Zusätzlich enden
die aktuellen Mitgliedschaften bzw. werden überführt. Die Vermögenswerte werden
satzungsgemäß und im Sinne des Vereinszwecks zur treuhänderischen Verwaltung8 an
die zuständige höhere Ebene übergeben
8. Beginn der treuhänderischen Verwaltung durch die zuständige Ebene
Nach Abschluss der Auflösung beginnt eine Sperrfrist von drei Jahren. Während
dieser Zeit werden die Vermögenswerte der Pfarr- bzw. Ortsgruppe von der nach §
2.1.3 der Satzung zuständigen höheren Ebene des Verbandes treuhänderisch
verwaltet oder für eine eventuelle Neugründung zurückgehalten Nach Ablauf dieser
Frist kann die Summe im Sinne des Vereinszwecks und der Abgabenordnung
ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke9 verwendet oder an
Dritte gespendet werden.
Begründung
Mit dem Änderungsantrag soll mehr Flexibilität bei der Auflösung von Pfarreien oder Ortsgruppen geschaffen werden. Es soll nicht automatisch die nächsthöhere Ebene, zum Beispiel die Bezirksleitung, für die Organisation und Verwaltung der Finanzmittel zuständig sein müssen.
Das entlastet insbesondere die Bezirksleitung beziehungsweise die Bezirksebene. Gerade wenn ein Bezirk inaktiv ist, sich im Umbruch befindet oder gerade neu aufgestellt wird, kann es schwierig sein, zusätzliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Auflösung einer Pfarrei oder Ortsgruppe zu übernehmen.
Durch den Änderungsantrag bleibt es möglich, Pfarreien oder Ortsgruppen geordnet aufzulösen, auch wenn die eigentlich nächsthöhere Ebene derzeit nicht arbeitsfähig oder nicht ausreichend handlungsfähig ist. Dadurch wird verhindert, dass notwendige Auflösungen blockiert werden, nur weil die Bezirksebene selbst gerade nicht aktiv oder im Umstrukturierungsprozess ist.
