Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2025 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP06 Anträge |
Antragsteller*in: | SAS Geschlechtergerechtigkeit & -vielfalt |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 14.05.2025, 23:59 |
A13: SÄA: Anpassung der Regelung zur Geschlechtsidentität bei Wahlämtern
Antragstext
1.1. Geschlechterdefinitionen innerhalb der Katholischen jungen Gemeinde
Geschlechtergerecht im Rahmen dieser Satzung bedeutet: Gremien (und Ämter)
werden mit einer gleichen Anzahl von Stellen für männlichen und weiblichen
Personen paritätisch besetzteingerichtet. Bei Gremien mit einer Größe von bis zu
10 Personen wird zusätzlich eine, bei mehr als 10 Personen zwei Stellen für
INTA* Personen eingerichtet.
Die geschlechtergerechte Besetzung eines Gremiums muss zum Zeitpunkt der Wahl
erfüllt sein.
Sollte eine Person innerhalb eines Gremiums (oder einer Delegation) ihre
Geschlechtsidentität ändern, muss diese Person nicht zurücktreten, sondern
bekleidet dann eine Stelle der Geschlechterkategorie, mit der sie sich (neu)
identifiziert. Hierdurch kann es zur vorrübergehenden Überbesetzung einer
Geschlechterkategorie in einem Amt kommen. Sobald eine Stelle der überbesetzten
Geschlechterkategorie ausläuft, greift wieder die ursprüngliche
Geschlechtergerechtigkeit. Neu gewählt werden kann nur bei einer Konferenz, wenn
für eine Geschlechterkategorie in einem Gremium / einer Delegation und bezogen
auf die Gesamtzahl der Gremiums- / Delegationsmitglieder erneut Platz ist.
Die folgenden Geschlechterkategorien finden in der KjG Anwendung:
- Weiblich im Rahmen dieser Satzung bezeichnet Personen, die sich als
tendenziell weiblich identifizieren, z.B. cis, trans* und inter* Frauen.
- Männlich im Rahmen dieser Satzung bezeichnet Personen, die sich als
tendenziell männlich identifizieren, z.B. cis, trans* und inter* Männer.
- INTA* im Rahmen dieser Satzung bezeichnet Personen, die sich als nicht
oder nicht nur weiblich und nicht oder nicht nur männlich identifizieren
oder genderfluid sind. INTA* steht dabei für inter*, nichtbinär, trans*,
agender und weitere Geschlechterkategorien außerhalb des binären Systems.
Diözesanverbänden steht es offen, inhaltlich äquivalente Begriffe in ihrer
Satzung zu verwenden.
Delegationen sind zuerst durch die jeweilige gewählte Leitung wahrzunehmen.
Nicht durch die jeweilige Leitung wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten,
die von den jeweiligen Konferenzen zu wählen sind, besetzt.
Delegationen zu Bezirks-, Diözesan-, Bundes- und allen weiteren Konferenzen sind
geschlechtergerecht zu besetzen. Dabei sollen bei Delegationen mit einer Größe
von bis zu 10 Personen eine, bei mehr als 10 Personen zwei Stellen mit INTA*
Personen besetzt werden. Wenn für eine Delegation keine INTA* Person zur
Verfügung steht, sind die Delegationen paritätisch mit weiblichen und männlichen
Personen sowie bei Delegationen ungerader Größen mit einer
geschlechterkategorieunabhängigen Stelle zu besetzen.
Die geschlechtergerechte Besetzung der Delegation muss zum Zeitpunkt der Wahl
gegeben sein. Davon darf nur im Zuge der wechselnden Selbstidentifikation (siehe
1.1.) abgewichen werden.
- Delegationen mit zwei Delegierten: Sind mit zwei Personen
unterschiedlicher Geschlechterkategorien zu besetzen. (1w, 1INTA* oder 1m,
1 INTA* oder 1m, 1w).
- Delegationen mit drei Delegierten: Sollen mit einer weiblichen, einer
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden.
- Delegationen mit vier Delegierten: Sollen mit einer weiblichen, einer
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden. Die vierte Stelle ist
unabhängig von der Geschlechterkategorie zu besetzen.
- Delegationen mit fünf Delegierten: Sollen mit zwei weibliche, zwei
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden.
- Delegationen mit sechs Delegierten: Sollen mit zwei weiblichen, zwei
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden. Die sechste Stelle ist
unabhängig von der Geschlechterkategorie zu besetzen.
Die Zuordnung zu den jeweiligen Geschlechterkategorien gestalten sich wie folgt:
- Personen, die auf eine geschlechterkategoriegebundene Stelle als
Delegierte*r / Diözesanleitung gewählt wurden, vertreten ihre Delegation
als Delegierte*r dieser Kategorie.
- Personen, die auf eine geschlechterkategorieungebundene Stelle als
Delegierte*r / Diözesanleitung gewählt wurden, geben bei ihrer Anmeldung
zur Konferenz an, welcher Geschlechterkategorie sie sich zugehörig fühlen.
Für alle Wahlen außer die der Mitglieder der Bundesleitung gilt folgendes
Verfahren:
Der Wahlvorgang findet für die jeweils zu besetzenden Ämter einer
Geschlechterkategorie gemeinsam statt. Sollten Ämter unterschiedlicher
Geschlechterkategorien zu besetzen sein, kann eine Person nur auf einer
Geschlechterkategorie kandidieren. Die kandidierende Person entscheidet selbst
unabhängig von ihrer Delegation auf welche Stelle sie kandidiert. Die Zuordnung
gilt für die ganze Amtszeit. Die Wahlvorgänge für die verschiedenen
Geschlechterkategorien werden getrennt durchgeführt.
Für die Wahl der Mitglieder der Bundesleitung1 gilt folgendes Verfahren:
Die Wahl zur Geistlichen Bundesleitung findet einzeln statt. Die Wahl der zwei
Bundesleiter*innen unterschiedlicher Geschlechterkategorien findet in einem
Wahlverfahren statt, sofern beide Ämter zu besetzen sind. Sollten Ämter
unterschiedlicher Geschlechterkategorien zu besetzen sein, kann eine Person nur
auf einer Geschlechterkategorie kandidieren. Die kandidierende Person
entscheidet selbst unabhängig von ihrer Delegation auf welche Stelle sie
kandidiert. Die Zuordnung gilt für die ganze Amtszeit.
Begründung
Mit diesem Antrag machen wir einen Vorschlag, wie wir mit möglichen Konflikten umgehen können, die zwischen geschlechtsgebundenen Stellen und Personen in ihrem Selbstfindungsprozess auftreten. Ziel ist es, solche Konflikte aufzulösen bzw. ihnen vorzubeugen.
Wir empfehlen, dass zum Zeitpunkt der Wahl ausschließlich folgende Fragen berücksichtigt werden:
- Welche Geschlechterkategorien sind dementsprechend noch offen?
Es werden die Plätze gewählt, die zu diesem Zeitpunkt noch frei sind.
Nach aktueller Regelung haben Personen, die sich z. B. als Frau identifizieren (also faktisch eine Frau sind), aber zuvor auf eine männliche Stelle gewählt wurden, zwei Möglichkeiten: Entweder zurücktreten und neu – dann auf eine weibliche Stelle – kandidieren, oder bis zum Ende der Amtszeit auf der nun nicht mehr passenden Stelle bleiben. Daraus ergeben sich folgende Konflikte:
- Ist keine weibliche Stelle frei, kann die Person nicht erneut kandidieren.
- Eine für z. B. zwei Jahre gewählte Person müsste ggf. nach einem Jahr in eine Kampfkandidatur gehen (bei Rücktritt).
- Tritt die Person nicht zurück und läuft eine weibliche Stelle aus, würden wir bei der nächsten Wahl wissentlich mehr Frauen ins Gremium wählen, als laut Schlüssel vorgesehen, da eine Frau noch eine männliche Stelle besetzt.
- Zwischenzeitlich kann das Gremium nicht geschlechtergerecht voll besetzt sein (wenn kein Rücktritt erfolgt).
Welche Probleme bringt die von uns neu vorgeschlagene Verfahrensweise mit sich?
- Eine Person, deren Amtszeit endet und die erneut kandidieren möchte, kann dies ggf. nicht tun, wenn keine zu ihrem Geschlecht passende Stelle frei ist.
- Delegationen könnten z. B. mit (4/2/0) besetzt sein (statt z. B. offiziell 3/2/1) – wie es auch aktuell vorkommen kann, wenn die Person nicht von ihrer Stelle zurücktritt; wir lesen dann z. B. (3/2/1) vor, obwohl es faktisch (4/2/0) ist.
- Zwischenzeitlich kann das Gremium nicht geschlechtergerecht voll besetzt sein.
Wir sprechen uns für die vorgeschlagene Verfahrensweise aus, da aus unserer Sicht die Vorteile überwiegen. Zwar möchten wir möglichst geschlechtergerecht besetzte Gremien, jedoch lässt sich dies in keinem Modell zu 100 % garantieren. Unser Vorschlag gewährleistet beim Wahlvorgang bestmögliche Geschlechtergerechtigkeit und Personen werden danach nicht auf eine „x-Stelle“ festgeschrieben, sondern als gewählte Personen gesehen, die uns, dann unabhängig vom Geschlecht, vertreten sollen. Damit setzen wir ein Zeichen in Richtung eines Umgangs, der Menschen nicht primär über ihr Geschlecht definiert. Zugleich bleibt das Ziel bestehen, bestehende gesellschaftliche Ungleichheiten im Moment der Wahl auszugleichen. Die Abweichung von der Geschlechtergerechtigkeit geschieht auch in diesem Vorschlag nur in Sondersituationen und löst sich spätestens nach Ablauf der Amtszeit der betreffenden Person auf.
Uns war in diesem Antrag wichtig, eine klare Verfahrensweise zu benennen – auch im Fall, dass wir bei der bisherigen Regelung bleiben. Wir lehnen es entschieden ab, Personen in ihrem Selbstfindungsprozess von ihrem Amt auszuschließen. Gleichzeitig empfinden wir es als unangemessene Verfahrensweise, z. B. eine Frau auf einer männlichen Stelle zu belassen („Ich bin eine Frau, aber die männliche Bundesleitung“). Deshalb sprechen wir uns für unseren Vorschlag aus.