Passt m.E.n. sprachlich sonst nicht
Antrag: | SÄA: Anpassung der Regelung zur Geschlechtsidentität bei Wahlämtern |
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Antragsteller*in: | Felix (Freiburg) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | Gestern, 01:50 |
Antrag: | SÄA: Anpassung der Regelung zur Geschlechtsidentität bei Wahlämtern |
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Antragsteller*in: | Felix (Freiburg) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | Gestern, 01:50 |
Geschlechterkategorie ausläuft, greift wieder die ursprüngliche GeschlechtergerechtigkeitRegelung zur geschlechtergerechten Besetzung. Neu gewählt werden kann nur bei einer Konferenz, wenn für eine Geschlechterkategorie in einem Gremium / einer Delegation und bezogen
1.1. Geschlechterdefinitionen innerhalb der Katholischen jungen Gemeinde
Geschlechtergerecht im Rahmen dieser Satzung bedeutet: Gremien (und Ämter)
werden mit einer gleichen Anzahl von Stellen für männlichen und weiblichen
Personen paritätisch besetzteingerichtet. Bei Gremien mit einer Größe von bis zu
10 Personen wird zusätzlich eine, bei mehr als 10 Personen zwei Stellen für
INTA* Personen eingerichtet.
Die geschlechtergerechte Besetzung eines Gremiums muss zum Zeitpunkt der Wahl
erfüllt sein.
Sollte eine Person innerhalb eines Gremiums (oder einer Delegation) ihre
Geschlechtsidentität ändern, muss diese Person nicht zurücktreten, sondern
bekleidet dann eine Stelle der Geschlechterkategorie, mit der sie sich (neu)
identifiziert. Hierdurch kann es zur vorrübergehenden Überbesetzung einer
Geschlechterkategorie in einem Amt kommen. Sobald eine Stelle der überbesetzten
Geschlechterkategorie ausläuft, greift wieder die ursprüngliche GeschlechtergerechtigkeitRegelung zur geschlechtergerechten Besetzung. Neu gewählt werden kann nur bei einer Konferenz, wenn
für eine Geschlechterkategorie in einem Gremium / einer Delegation und bezogen
auf die Gesamtzahl der Gremiums- / Delegationsmitglieder erneut Platz ist.
Die folgenden Geschlechterkategorien finden in der KjG Anwendung:
Diözesanverbänden steht es offen, inhaltlich äquivalente Begriffe in ihrer
Satzung zu verwenden.
1.2. Delegationen im Verband
Delegationen sind zuerst durch die jeweilige gewählte Leitung wahrzunehmen.
Nicht durch die jeweilige Leitung wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten,
die von den jeweiligen Konferenzen zu wählen sind, besetzt.
Delegationen zu Bezirks-, Diözesan-, Bundes- und allen weiteren Konferenzen sind
geschlechtergerecht zu besetzen. Dabei sollen bei Delegationen mit einer Größe
von bis zu 10 Personen eine, bei mehr als 10 Personen zwei Stellen mit INTA*
Personen besetzt werden. Wenn für eine Delegation keine INTA* Person zur
Verfügung steht, sind die Delegationen paritätisch mit weiblichen und männlichen
Personen sowie bei Delegationen ungerader Größen mit einer
geschlechterkategorieunabhängigen Stelle zu besetzen.
Die geschlechtergerechte Besetzung der Delegation muss zum Zeitpunkt der Wahl
gegeben sein. Davon darf nur im Zuge der wechselnden Selbstidentifikation (siehe
1.1.) abgewichen werden.
Es gilt:
Die Zuordnung zu den jeweiligen Geschlechterkategorien gestalten sich wie folgt:
§17 Wahlen
Für alle Wahlen außer die der Mitglieder der Bundesleitung gilt folgendes
Verfahren:
Der Wahlvorgang findet für die jeweils zu besetzenden Ämter einer
Geschlechterkategorie gemeinsam statt. Sollten Ämter unterschiedlicher
Geschlechterkategorien zu besetzen sein, kann eine Person nur auf einer
Geschlechterkategorie kandidieren. Die kandidierende Person entscheidet selbst
unabhängig von ihrer Delegation auf welche Stelle sie kandidiert. Die Zuordnung
gilt für die ganze Amtszeit. Die Wahlvorgänge für die verschiedenen
Geschlechterkategorien werden getrennt durchgeführt.
[…]
§18 Wahl der Mitglieder der Bundesleitung
Für die Wahl der Mitglieder der Bundesleitung1 gilt folgendes Verfahren:
Die Wahl zur Geistlichen Bundesleitung findet einzeln statt. Die Wahl der zwei
Bundesleiter*innen unterschiedlicher Geschlechterkategorien findet in einem
Wahlverfahren statt, sofern beide Ämter zu besetzen sind. Sollten Ämter
unterschiedlicher Geschlechterkategorien zu besetzen sein, kann eine Person nur
auf einer Geschlechterkategorie kandidieren. Die kandidierende Person
entscheidet selbst unabhängig von ihrer Delegation auf welche Stelle sie
kandidiert. Die Zuordnung gilt für die ganze Amtszeit.
[…]
[1] Wahlen zur Bundesleitung können nach §4.2.1 der Bundessatzung nur durch die
Bundeskonferenz durchgeführt werden.
Passt m.E.n. sprachlich sonst nicht
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