Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2025 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP06 Anträge |
Antragsteller*in: | Satzungsausschuss, Bundesleitung |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 14.05.2025, 23:59 |
A11: SÄA: Verfahren Satzungsgenehmigungen DVs
Antragstext
Der Diözesanverband gibt sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der
Bundessatzung eine Diözesansatzung.
- Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der
Katholischen jungen Gemeinde
- die Diözesankonferenz
- Aufgaben
- Zusammensetzung
- Einberufung und Ablauf
- den Diözesanausschuss
- Aufgaben
- Zusammensetzung
- Einberufung und Ablauf
Diözesanverbänden steht es offen, in ihren Satzungen Regelungen zum Ruhen des
Stimmrechts von Ortsgruppen, Pfarrgemeinschaften und Bezirken zu treffen, sofern
diese die Mitgliedsbeiträge nicht ordentlich abgeführt haben. Das heißt, die von
ihnen entsandten Delegierten sind nicht stimmberechtigt. Das Ruhen des
Stimmrechts einer Delegation hat keine Auswirkung auf die Größe der anderen
Delegationen auf der Konferenz.
Die Satzung bedarf der Zustimmung durch die Bundesleitung.
Die Satzung eines Diözesanverbandes muss den Mindeststandards der Bundessatzung
entsprechen. Die Diözesanverbände müssen ihre Satzung beim Bundesverband zur
Genehmigung einreichen, wenn sie diese ändern.
Der Satzungsausschuss prüft die eingereichte Satzung des Diözesanverbandes und
gibt der Bundesleitung auf Grundlage der Mindeststandards der Bundessatzung eine
Empfehlung über die Genehmigung. Für das Verfahren der Satzungsprüfung gibt sich
der Satzungsausschuss eine Prüfungsordnung, welche veröffentlicht wird.
Die Bundesleitung entscheidet über die Genehmigung der Diözesansatzungen. Sie
spricht eine Genehmigung, Nicht-Genehmigung, Genehmigung unter Auflagen oder
befristete Genehmigung der Satzungsänderungen aus und kann Hinweise/Empfehlungen
zu Änderungen geben. Kombinationen sind möglich. Die Bundesleitung teilt dem
Diözesanverband die Entscheidung über die Prüfung der Diözesansatzung mit.
Gegen die Entscheidung der Bundesleitung kann beim Bundesrat Einspruch erhoben
werden. Dieser entscheidet auf Grundlage der Bundessatzung verbindlich.
Werden Auflagen zur Einarbeitung von Mindeststandards in einem Zeitraum von 3
Jahren nicht bearbeitet, wird dem Diözesanverband für die Bundeskonferenz und
den Bundesrat das Recht zur Stimmabgabe für Abstimmungen und Wahlen entzogen.
Dies wird den stimmberechtigten Mitgliedern des Organs bei der Einberufung
mitgeteilt. Der betroffene Diözesanverband hat nach der Einberufung die
Möglichkeit, Stellung zu beziehen.
Begründung
Dieser Antrag wird gestellt, damit es eine verankerte Handhabe gibt, sollten Diözesanverbände sich gegen die Inhalte der Bundessatzung stellen. Außerdem wird die Arbeit rund um die Satzungsüberprüfung transparent in der Satzung verankert. Der Antrag soll die Einführung eines Verfahrens für andauernde Nichteinarbeitung von Auflagen bei Satzungsgenehmigungen bezwecken.