Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2025 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP06 Anträge |
Antragsteller*in: | Satzungsausschuss, Bundesleitung |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 14.05.2025, 23:59 |
A10: SÄA: Schriftform & Textform
Antragstext
Die Schriftform als Formerfordernis in der Bundessatzung wird weitestgehend
abgeschafft und wo nötig durch die Textform ersetzt. Dadurch wird ein digitales
Arbeiten in mehr Situationen möglich.
Dazu ändern wir die Satzung wie folgt:
Der Austritt ist für das folgende Jahr in Textform schriftlich gegenüber der
Orts- bzw. Pfarrleitung zu erklären.
Zu einer Auflösungsversammlung der Ortsgruppe bzw. Pfarrgemeinschaft muss 14
Tage vorher schriftlich in Textform eingeladen werden. Der Einladung ist eine
Begründung beizufügen. Drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
müssen der Auflösung zustimmen.
Änderungen der Diözesansatzung können nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen und der Änderungsantrag
den Mitgliedern der Diözesankonferenz wenigstens drei Wochen vorher schriftlich
mitgeteilt worden ist.
Zu einer Auflösungsversammlung des Bezirksverbands muss 28 Tage vorher
schriftlichin Textform eingeladen werden. Der Einladung ist eine Begründung
beizufügen.
Die Mitgliederversammlung muss mit der Absicht der Auflösung form- und
fristgerecht mindestens 14 Tage vorher schriftlichin Textform einberufen werden.
Der Einladung ist eine Begründung beizufügen.
Textform bedeutet eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden
genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss.
Dies sind insbesondere klassische Schriftstücke, maschinell erstellte Briefe und
E-Mail-Nachrichten. Schriftform bedeutet eigenhändige Unterzeichnung eines
Schriftstücks durch Namensunterschrift und Übermittlung dieses Schriftstücks im
Original, als Telefax oder als Scan durch eine E-Mail.
Diese muss in Textformschriftlich bei der*dem Protokollführenden abgegeben
werden. Eine Debatte hierüber findet nicht statt.
Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung bei der
Bundesleitung gegen die Fassung des Protokolls schriftlich kein Einspruch in
Textform erhoben wird.
Begründung
Die Schriftform gibt vor, das jeweilige Dokument eigenhändig zu unterschreiben. Das halten wir an vielen Stellen für nicht zeitgemäß/praktikabel. Die Textform hingegen schreibt lediglich geschriebenes Wort vor, welches die Empfänger*innen dauerhaft aufbewahren können (vergl. BGB §126b). Unterschiedliche Formen werden für die verschiedenen Situationen vorgeschlagen. Die Schriftform soll in GO §20 Abwahl der Bundesleitung und Bundessatzung 3.1.3 Auflösung des Diözesanverbands erhalten bleiben.