Änderungen von SÄA6 zu SÄA6
| Ursprüngliche Version: | SÄA6 (Version 1) |
|---|---|
| Status: | Eingereicht (Vertagt von der Buko 2025) |
| Eingereicht: | 15.06.2025, 18:00 |
| Neue Version: | SÄA6 (Version 2) |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 05.05.2026, 23:56 |
Titel
Änderung bezieht sich auf
Synopse
Neuer Satzungstext
Von Zeile 1 bis 13:
1.12. Geschlechterdefinitionen innerhalb der Katholischen jungen Gemeinde
Geschlechterparitätisch im Rahmen dieser Satzung bedeutet:
Geschlechtergerecht im Rahmen dieser Satzung bedeutet: Gremien (und Ämter) werden zu gleichen Teilen mit männlichen, weiblicheneiner gleichen Anzahl von Stellen für männliche und weibliche Personeneingerichtet. Bei Gremien mit einer Größe von bis zu 10 Personen wird zusätzlich eine, bei mehr als 10 Personen zwei Stellen für INTA* Personen besetzteingerichtet.
Diese Regelung gilt insbesondere für die Maßgaben der Besetzung von Ämtern des KjG Bundesverbandes sowie Delegationen zu Konferenzen des KjG Bundesverbandes.
Diözesanverbänden steht es frei, alternativ die nachfolgende Regelung zu verwenden. Diese wird im Nachfolgenden als „geschlechtergerecht“ bezeichnet. Sie gilt insbesondere für Maßgaben zur Besetzung von Gremien (und Ämtern) des KjG Bundesverbandes:
Geschlechtergerecht im Rahmen dieser Satzung bedeutet:
Gremien (und Ämter) werden mit männlichen und weiblichen Personen in gleicher Anzahl besetzt. Bei Gremien mit einer Größe von bis zu 10 Personen wird zusätzlich eine, bei mehr als 10 Personen zwei Stellen für INTA* Personen eingerichtet.
Diözesanverbänden steht es frei, alternativ statt einer geschlechtergerechten Besetzung eine geschlechterparitätische Besetzung zu verwenden. Geschlechterparitätisch im Rahmen dieser Satzung bedeutet: Gremien und Ämter werden zu gleichen Teilen mit männlichen, weiblichen und INTA*-Personen besetzt.
Die geschlechtergerechte Besetzung eines Gremiums muss zum Zeitpunkt der Wahl erfüllt sein. Sollte eine Person innerhalb eines Gremiums (oder einer Delegation) ihre Geschlechtsidentität ändern, muss diese Person nicht zurücktreten, sondern bekleidet dann eine Stelle der Geschlechterkategorie, mit der sie sich (neu) identifiziert. Hierdurch kann es zur vorrübergehende Überbesetzung einer Geschlechterkategorie in einem Amt kommen. Sobald eine Stelle der überbesetzen Geschlechterkategorie ausläuft, greift wieder die ursprüngliche Regelung zur geschlechtergerechten Besetzung.
Neu gewählt werden kann nur bei einer Konferenz, wenn für eine Geschlechterkategorie in einem Gremium/ einer Delegation und bezogen auf die Gesamtzahl der Gremiums-/ Delegationsmitglieder erneut Platz ist.
Von Zeile 25 bis 255 löschen:
1.2. Delegationen im Verband
Delegationen sind zuerst durch die jeweilige gewählte Leitung wahrzunehmen. Nicht durch die jeweilige Leitung wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten, die von den jeweiligen Konferenzen zu wählen sind, besetzt.
Delegationen sind geschlechterparitätisch zu besetzen, sofern sich nicht aus der Zusammensetzung der Konferenz oder der Sache selbst etwas anderes ergibt.
Für Diözesanverbände die eine geschlechtergerechte Definition verwenden, sowie für die Delegationen zur Bundeskonferenz, den Bundesräten und der Bundesebene selbst gilt stattdessen die nachfolgende Regelung:
Delegationen zu Bezirks-, Diözesan-, Bundes- und allen weiteren Konferenzen sind geschlechtergerecht zu besetzen.
Dabei sollen bei Delegationen mit einer Größe von bis zu 10 Personen eine, bei mehr als 10 Personen zwei Stellen mit INTA* Personen besetzt werden.
Wenn für eine Delegation keine INTA* Person zur Verfügung steht, sind die Delegationen paritätisch mit weiblichen und männlichen Personen sowie bei Delegationen ungerader Größen mit einer geschlechterkategorieunabhängigen Stelle zu besetzen.
Für die geschlechtergerechte Besetzung gilt:
- Delegationen mit zwei Delegierten: Sind mit zwei Personen unterschiedlicher Geschlechterkategorien zu besetzen. (1w, 1INTA* oder 1m, 1 INTA* oder 1m, 1w).
- Delegationen mit drei Delegierten: Sollen mit einer weiblichen, einer männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden.
- Delegationen mit vier Delegierten: Sollen mit einer weiblichen, einer männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden. Die vierte Stelle ist unabhängig von der Geschlechterkategorie zu besetzen.
- Delegationen mit fünf Delegierten: Sollen mit zwei weibliche, zwei männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden.
- Delegationen mit sechs Delegierten: Sollen mit zwei weiblichen, zwei männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden. Die sechste Stelle ist unabhängig von der Geschlechterkategorie zu besetzen.
- usw.
2.3.3.2 Zusammensetzung der Orts- bzw. Pfarrleitung
Die Orts- bzw. Pfarrleitung ist geschlechterparitätisch zu besetzen, zu ihr gehören mindestens sechs Personen.
Von diesen sechs Personen ist mindestens eine Person Geistliche Leitung.
ODER:
Die Orts- bzw. Pfarrleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr gehören mindestens fünf Personen, davon zwei weiblich, zwei männlich und eine INTA*.
Von diesen fünf Personen ist mindestens eine Person Geistliche Leitung.
ODER:
Die Orts- bzw. Pfarrleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr gehören mindestens sechs Personen, von denen zwei weiblich, zwei männlich und eine INTA* sind, sowie eine geschlechterkategorieunabhängige Geistliche Leitung.
Die Aufgaben der Orts- bzw. Pfarrleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Stellen besetzt sind.
Von der Verpflichtung zur geschlechtergerechten Besetzung sind die Ortsgruppe bzw. Pfarrgemeinschaften ausgenommen, in denen nur Personen einer Geschlechterkategorie vertreten sind.
Mindestens ein Mitglied der Pfarrleitung muss voll geschäftsfähig sein. Für mindestens die Hälfte der Stellen müssen beschränkt geschäftsfähige Personen (§106 BGB)[1] zur Wahl zugelassen werden.
Die Mitglieder der Orts- bzw. Pfarrleitung werden von der Mitgliederversammlung für mindestens ein, maximal drei Jahre gewählt. Die Mitglieder der Orts- bzw. Pfarrleitung können ihren Rücktritt nur gegenüber der Mitgliederversammlung erklären.
[1]§106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maße der §107 bis §113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
3.2.1.2 Zusammensetzung der Diözesankonferenz
Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz sind:
- die Mitglieder der Diözesanleitung
- die Mitglieder der zu besetzenden Ortsgruppen- bzw. Pfarrgemeinschafts- bzw. Bezirksdelegationen
Die Regelungen zur Besetzung der Delegationen regelt Punkt 1.2. Delegationen im Verband. Von der Verpflichtung zur geschlechtergerechten Besetzung sind Orts- bzw. Pfarrgemeinschaften bzw. Bezirksdelegationen ausgenommen, in denen nur Personen einer Geschlechterkategorie Mitglied sind.
3.2.2.2 Zusammensetzung des Diözesanausschusses
Der Diözesanausschuss ist geschlechterparitätisch zu besetzen. Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanausschusses sind mindestens:
- neun Personen
- die Mitglieder der Diözesanleitung
Mitglied im Diözesanausschuss können Personen werden, die mindestens beschränkt geschäftsfähig (§106 BGB)[1] sind.
Die Aufgaben des Diözesanausschusses können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Stellen besetzt sind.
Die Mitglieder des Diözesanausschusses, die nicht Mitglied der Diözesanleitung sind, werden von der Diözesankonferenz für mindestens ein, maximal drei Jahre gewählt. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im Diözesanausschuss ist nicht möglich.
ODER:
Der Diözesanausschuss ist geschlechtergerecht zu besetzen. Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanausschusses sind mindestens:
- neun Personen, von denen vier weiblich, vier männlich und eine INTA* sind
- die Mitglieder der Diözesanleitung
Mitglied im Diözesanausschuss können Personen werden, die mindestens beschränkt geschäftsfähig (§106 BGB)[2] sind.
Die Aufgaben des Diözesanausschusses können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Stellen besetzt sind.
Die Mitglieder des Diözesanausschusses, die nicht Mitglied der Diözesanleitung sind, werden von der Diözesankonferenz für mindestens ein, maximal drei Jahre gewählt. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im Diözesanausschuss ist nicht möglich.
ODER:
Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanausschusses sind:
- die Mitglieder der Diözesanleitung
- je zwei Delegierte unterschiedlicher Geschlechterkategorien aus jeder Ortsgruppe bzw. Pfarrgemeinschaft bzw. jedes Bezirksverbands
- eine von der Diözesankonferenz gewählte Geistliche Orts- bzw. Pfarrleitung bzw. Geistliche Bezirksleitung für den Fall, dass die Geistliche Diözesanleitung nicht besetzt ist
Delegiert werden können Personen, die mindestens beschränkt geschäftsfähig (§106 BGB)[3] sind.
Die Besetzung der Delegationen regelt Punkt 1.2. Delegationen im Verband.
ODER:
Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanausschusses sind:
- die Mitglieder der Diözesanleitung
- Jeweils zwei geschlechtergerecht besetzte Leitungen der diözesanen Gremien, welche durch die Diözesansatzung festgelegt werden, die von der Diözesankonferenz als stimmberechtigte Mitglieder in den Diözesanausschuss gewählt werden. Leitung der diözesanen Gremien können Personen werden, die mindestens beschränkt geschäftsfähig (§106 BGB) sind
Der Diözesanausschuss wird aus mindestens sechs Leitungen von drei diözesanen Gremien zusammengesetzt. Die Aufgaben des Diözesanausschusses können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Stellen besetzt sind.
Die Mitglieder des Diözesanausschusses, die nicht Mitglied der Diözesanleitung sind, werden von der Diözesankonferenz für mindestens ein, maximal drei Jahre gewählt. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im Diözesanausschuss ist nicht möglich.
[1] §106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maße der §107 bis §113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
[2] §106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maße der §107 bis §113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
[3] §106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maße der §107 bis §113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
3.2.3.2 Zusammensetzung der Diözesanleitung
Die Diözesanleitung ist geschlechterparitätisch zu besetzen, zu ihr gehören mindestens sechs Personen.
Von diesen sechs Personen ist mindestens eine Person Geistliche Leitung.
Die Aufgaben der Diözesanleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Stellen besetzt sind.
ODER:
Die Diözesanleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr gehören mindestens fünf Personen, von denen zwei weiblich, zwei männlich und eine INTA* sind.
Von diesen fünf Personen ist mindestens eine Person Geistliche Leitung.
Die Aufgaben der Diözesanleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Stellen besetzt sind.
ODER:
Die Diözesanleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr gehören mindestens sechs Personen, von denen zwei weiblich, zwei männlich und eine INTA* sind, sowie eine geschlechterkategorieunabhängige Geistliche Leitung.
Die Aufgaben der Diözesanleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Stellen besetzt sind.
3.4.1.2 Zusammensetzung der Bezirkskonferenz
Stimmberechtigte Mitglieder der Bezirkskonferenz sind:
- die Mitglieder der Bezirksleitung
- die Mitglieder derOrtsgruppen bzw. Pfarrdelegationen.
Die Regelung zur Besetzung der Delegationen regelt Punkt 1.2. Delegationen im Verband. Von der Verpflichtung zur geschlechtergerechten Besetzung sind Orts- bzw. Pfarr-gemeinschaften ausgenommen, in denen nur Personen einer Geschlechterkategorie Mitglied sind.
Beratende Mitglieder der Bezirkskonferenz sind:
- ein Mitglied der Diözesanleitung der Katholischen jungen Gemeinde
3.4.2.2 Zusammensetzung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss ist geschlechterparitätisch zu besetzen. Stimmberechtigte Mitglieder des Bezirksausschusses sind mindestens:
- sechs Personen
- die Mitglieder der Bezirksleitung
Mitglied im Bezirksausschuss können Personen werden, die mindestens beschränkt geschäftsfähig (§106 BGB)[1] sind.
Die Aufgaben des Bezirksausschusses können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Stellen besetzt sind.
Die Mitglieder des Bezirksausschusses, die nicht Mitglied der Bezirksleitung sind, werden von der Bezirkskonferenz für mindestens ein, maximal drei Jahre gewählt. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im Bezirksausschuss ist nicht möglich.
ODER:
Der Bezirksausschuss ist geschlechtergerecht zu besetzen. Stimmberechtigte Mitglieder des Bezirksausschusses sind mindestens:
- sieben Personen, von denen drei weiblich, drei männlich und eine INTA* sind.
- die Mitglieder der Bezirksleitung
Mitglied im Bezirksausschuss können Personen werden, die mindestens beschränkt geschäftsfähig (§106 BGB)[2] sind.
Die Aufgaben des Bezirksausschusses können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Stellen besetzt sind.
Die Mitglieder des Bezirksausschusses, die nicht Mitglied der Bezirksleitung sind, werden von der Bezirkskonferenz für mindestens ein, maximal drei Jahre gewählt. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im Bezirksausschuss ist nicht möglich.
ODER:
Stimmberechtigte Mitglieder des Bezirksausschusses sind:
- die Mitglieder der Bezirksleitung
- je zwei Delegierte unterschiedlicher Geschlechterkategorien aus jeder Ortsgruppe bzw. Pfarrgemeinschaft
Die Besetzung der Delegationen regelt Punkt 1.2. Delegationen im Verband.
Delegiert werden können Personen, die mindestens beschränkt geschäftsfähig (§106 BGB)[3] sind.
[1]§106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maße der §107 bis §113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
[2]§106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maße der §107 bis §113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
[3] §106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maße der §107 bis §113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
3.4.3.2 Zusammensetzung der Bezirksleitung
Die Bezirksleitung ist geschlechterparitätisch zu besetzen, zu ihr gehören mindestens sechs Personen. Von diesen sechs Personen ist mindestens eine Person Geistliche Leitung
ODER:
Die Bezirksleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr gehören mindestens fünf Personen, von denen zwei weiblich, zwei männlich und eine INTA* sind. Von diesen fünf Personen ist mindestens eine Person Geistliche Leitung
ODER:
Die Bezirksleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr gehören mindestens sechs Personen, von denen zwei weiblich, zwei männlich und eine INTA*sind, sowie eine geschlechterkategorieunabhängige Geistliche Leitung.
Die Aufgaben der Bezirksleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Stellen besetzt sind.
Mindestens ein Mitglied der Bezirksleitung muss voll geschäftsfähig sein. Für mindestens die Hälfte der Stellen müssen beschränkt geschäftsfähige Personen (§106 BGB)[1] zur Wahl zugelassen werden.
Die Mitglieder der Bezirksleitung werden von der Bezirkskonferenz für mindestens ein, maximal drei Jahre gewählt. Die Mitglieder der Bezirksleitung können ihren Rücktritt nur gegenüber der Bezirkskonferenz erklären.
[1] §106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maße der §107 bis §113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
3.5.1 Sachausschüsse
Sachausschüsse sind geschlechterparitätisch zu besetzen.
Die Mitglieder der Sachausschüsse werden vom einrichtenden Organ gewählt.
ODER:
Sachausschüsse sind geschlechtergerecht mit mindestens zwei weiblichen, zwei männlichen und einer INTA* Person zu besetzen, hiervon ausgenommen sind Sachausschüsse zu geschlechterkategoriespezifischen Belangen.
Die Mitglieder der Sachausschüsse werden vom einrichtenden Organ gewählt.
3.5.2 Wahlausschuss
Der Wahlausschuss leitet die Wahlen der jeweiligen Ebene. Der Wahlausschuss ist geschlechterparitätisch zu besetzen.
ODER:
Der Wahlausschuss leitet die Wahlen der jeweiligen Ebene. Der Wahlausschuss ist geschlechtergerecht zu besetzen.
