| Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 2. Satzungs- / Geschäftsordnungsänderungsanträge |
| Antragsteller*in: | DV Köln |
| Status: | Eingereicht |
| Antragshistorie: | Version 2 |
SÄA6: Alternatives Geschlechtergerechtigkeitsmodell
Änderung bezieht sich auf
Inhaltliche Zusammenfassung
Neuer Satzungstext
1.2. Geschlechterdefinitionen innerhalb der Katholischen jungen Gemeinde
Geschlechtergerecht im Rahmen dieser Satzung bedeutet: Gremien werden mit einer
gleichen Anzahl von Stellen für männliche und weibliche Personeneingerichtet.
Bei Gremien mit einer Größe von bis zu 10 Personen wird zusätzlich eine, bei
mehr als 10 Personen zwei Stellen für INTA* Personen eingerichtet.
Diese Regelung gilt insbesondere für die Maßgaben der Besetzung von Ämtern des
KjG Bundesverbandes sowie Delegationen zu Konferenzen des KjG Bundesverbandes.
Diözesanverbänden steht es frei, alternativ statt einer geschlechtergerechten
Besetzung eine geschlechterparitätische Besetzung zu verwenden.
Geschlechterparitätisch im Rahmen dieser Satzung bedeutet: Gremien und Ämter
werden zu gleichen Teilen mit männlichen, weiblichen und INTA*-Personen besetzt.
Die geschlechtergerechte Besetzung eines Gremiums muss zum Zeitpunkt der Wahl
erfüllt sein. Sollte eine Person innerhalb eines Gremiums (oder einer
Delegation) ihre Geschlechtsidentität ändern, muss diese Person nicht
zurücktreten, sondern bekleidet dann eine Stelle der Geschlechterkategorie, mit
der sie sich (neu) identifiziert. Hierdurch kann es zur vorrübergehende
Überbesetzung einer Geschlechterkategorie in einem Amt kommen. Sobald eine
Stelle der überbesetzen Geschlechterkategorie ausläuft, greift wieder die
ursprüngliche Regelung zur geschlechtergerechten Besetzung.
Neu gewählt werden kann nur bei einer Konferenz, wenn für eine
Geschlechterkategorie in einem Gremium/ einer Delegation und bezogen auf die
Gesamtzahl der Gremiums-/ Delegationsmitglieder erneut Platz ist.
Die folgenden Geschlechterkategorien finden in der KjG Anwendung:
- Weiblich im Rahmen dieser Satzung bezeichnet Personen, die sich als
tendenziell weiblich identifizieren, z.B. cis, trans* und inter* Frauen.
- Männlich im Rahmen dieser Satzung bezeichnet Personen, die sich als
tendenziell männlich identifizieren, z.B. cis, trans* und inter* Männer.
- INTA* im Rahmen dieser Satzung bezeichnet Personen, die sich als nicht
oder nicht nur weiblich und nicht oder nicht nur männlich identifizieren
oder genderfluid sind. INTA* steht dabei für inter*, nichtbinär, trans*,
agender und weitere Geschlechterkategorien außerhalb des binären Systems.
Begründung
In der KjG setzen wir uns aktiv dafür ein, alle Geschlechter zu repräsentieren und ein sichererer Raum für alle zu sein. Das Argument, INTA*-Personen[1] lediglich in einzelnen Bereichen oder auf begrenzte Weise einzubeziehen, greift uns zu kurz. INTA*-Personen sind eine besonders schutzbedürftige Gruppe, und es ist uns ein Anliegen, ihnen eine gezielte und umfassende Repräsentation sowie Schutz in allen Bereichen des Verbands zu ermöglichen. Indem wir ihre spezifischen Bedürfnisse aktiv berücksichtigen, schaffen wir einen Raum, in dem alle gleichermaßen gesehen und gehört werden.
Das Argument, der Verband müsse gesellschaftsabbildend sein, greift hier nicht. Als KjG verstehen wir uns nicht als bloße Replik der Gesellschaft, sondern als ein Verband, der alternative Räume schafft. Ein Ort um Werte wie Gleichberechtigung, Diversität und Schutz zu fördern. Wir reproduzieren keine gesellschaftlichen Normen, die Diskriminierung und Ausschluss begünstigen, sondern bieten aktiv Raum für alle, insbesondere auch für jene, die in der Gesellschaft oft marginalisiert werden. Unsere Aufgabe ist es, INTA*-Personen als eine besonders schutzwürdige Gruppe gerade bei uns einen möglichst großen Entfaltungs- und Mitbestimmungsraum zu ermöglichen.
Die neue Regelung ermöglicht es den Diözesanverbänden, diese Schutz- und Repräsentationsstruktur anzupassen und zu erweitern, ohne dass der Bundesverband in seiner Gesamtheit verändert wird. Kein Diözesanverband wird gezwungen, diese Änderung umzusetzen, aber die Möglichkeit zur Anpassung ist gegeben, um INTA*-Personen einen größtmöglichen Raum zur Mitbestimmung und Entfaltung zu bieten. Dies stärkt die Partizipation und die Gleichstellung von INTA*-Personen im Verband.
[1] INTA* bezeichnet Personen, die sich als nicht oder nicht nur weiblich und nicht oder nicht nur männlich identifizieren oder genderfluid sind. INTA* steht dabei für inter*, nichtbinär, trans*, agender und weitere Geschlechterkategorien außerhalb des binären Systems.
Zusammenfassung in einfacher Sprache
Bisher gab es nur ein Modell für die Besetzung von Ämtern.
Jetzt kommt ein zweites Modell dazu.
In diesem neuen Modell sind INTA*-Personen gleichberechtigt vorgesehen.
Die Diözesen dürfen wählen:
entweder das neue Modell mit drei gleich großen Anteilen
oder das bisherige Modell mit Männern, Frauen und zusätzlichen INTA*-Plätzen.

Simon Schwarzmüller (Bundesleitung):
Dieser Antrag wurde von der Buko 2025 vertagt. Er bezog sich jedoch auf Stellen der Satzung, die durch die letzte Bundeskonferenz angepasst wurden.
Der DV Köln hat daher in Absprache mit uns den Antrag angepasst, sodass er mit Blick auf die aktuelle Bundessatzung (nach Beschluss der Buko 2025) passt.
Über die Antragshistorie oben könnt ihr mit dem Versionsverlauf die Änderungen gegenüber der vertagten Version nachvollziehen.