| Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 2. Satzungs- / Geschäftsordnungsänderungsanträge |
| Antragsteller*in: | DV Köln |
| Status: | Eingereicht |
| Antragshistorie: | Version 2 |
SÄA5: Keine Nachbesetzung von INTA*-Stellen
Änderung bezieht sich auf
Inhaltliche Zusammenfassung
Neuer Satzungstext
Delegationen sind zuerst durch die jeweilige gewählte Leitung wahrzunehmen.
Nicht durch die jeweilige Leitung wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten,
die von den jeweiligen Konferenzen zu wählen sind, besetzt.
Delegationen zu Bezirks-, Diözesan-, Bundes- und allen weiteren Konferenzen sind
geschlechtergerecht zu besetzen. Dabei sollen bei Delegationen mit einer Größe
von bis zu 10 Personen eine, bei mehr als 10 Personen zwei Stellen mit INTA*
Personen besetzt werden.
Die geschlechtergerechte Besetzung der Delegation muss zum Zeitpunkt der Wahl
gegeben sein. Davon darf nur im Zuge der wechselnde Selbstidentifikation (siehe
1.2.) abgewichen werden.
- Delegationen mit zwei Delegierten: Sind mit zwei Personen
unterschiedlicher Geschlechterkategorien zu besetzen. (1w, 1INTA* oder 1m,
1 INTA* oder 1m, 1w).
- Delegationen mit drei Delegierten: Sollen mit einer weiblichen, einer
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden.
- Delegationen mit vier Delegierten: Sollen mit einer weiblichen, einer
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden. Die vierte Stelle ist
unabhängig von der Geschlechterkategorie zu besetzen.
- Delegationen mit fünf Delegierten: Sollen mit zwei weibliche, zwei
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden.
- Delegationen mit sechs Delegierten: Sollen mit zwei weiblichen, zwei
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden. Die sechste Stelle ist
unabhängig von der Geschlechterkategorie zu besetzen.
Begründung
INTA*-Personen[1] erfahren sowohl im Verband als auch in der Gesellschaft strukturelle Benachteiligung und sind daher in besonderer Weise schutzwürdig. Die im Vergleich zu binären Geschlechtern geringere Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen für INTA*-Personen stellt bereits eine Form der Ungleichbehandlung dar.
Die Praxis, unbesetzte INTA*-Plätze im Sinne der paritätischen Verteilung auf männliche und weibliche Delegierte umzuverteilen, lehnen wir entschieden ab. Sie führt faktisch zur Aberkennung der Stimme einer gesamten Geschlechtskategorie und unterläuft damit sowohl das Ziel der Geschlechtergerechtigkeit als auch das demokratische Prinzip der gleichberechtigten Teilhabe. Eine solche Umverteilung würde bei männlich oder weiblich vorgesehenen Plätzen nicht in Betracht gezogen werden. Warum also bei INTA*-Plätzen?
Diese Regelung reproduziert bestehende Ungleichheiten, anstatt sie zu überwinden. Stattdessen braucht es eine Regelung, die die Repräsentanz von INTA*-Personen tatsächlich stärkt und nicht weiter marginalisiert.
[1] INTA* bezeichnet Personen, die sich als nicht oder nicht nur weiblich und nicht oder nicht nur männlich identifizieren oder genderfluid sind. INTA* steht dabei für inter*, nichtbinär, trans*, agender und weitere Geschlechterkategorien außerhalb des binären Systems.

Simon Schwarzmüller (Bundesleitung):
Dieser Antrag wurde von der Buko 2025 vertagt. Er bezog sich jedoch auf Stellen der Satzung, die durch die letzte Bundeskonferenz angepasst wurden.
Der DV Köln hat daher in Absprache mit uns den Antrag angepasst, sodass er mit Blick auf die aktuelle Bundessatzung (nach Beschluss der Buko 2025) passt.
Über die Antragshistorie oben könnt ihr mit dem Versionsverlauf die Änderungen gegenüber der vertagten Version nachvollziehen.