| Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 3.2. Satzungs- / Geschäftsordnungsänderungsanträge |
| Antragsteller*in: | Bundesleitung, Bundessatzungsausschuss |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 28.04.2026, 23:48 |
SÄA1: Neufassung der Bundessatzung
Änderung bezieht sich auf
Inhaltliche Zusammenfassung
Der Bundesrat hat im Herbst 2025 den Beschluss „Kindgerechte Sprache im Bundesverband“ gefasst. Darin wurde der Bundessatzungsausschuss beauftragt, bis zur Bundeskonferenz 2026 eine verkürzte und vereinfachte Fassung der Bundessatzung zu erarbeiten und als Antrag vorzulegen. Mit der vorliegenden Neufassung kommen wir diesem Auftrag nach.
Der Arbeitsprozess begann mit einem ersten Aufschlag einer Kleingruppe direkt auf dem Bundesrat. Anschließend wurde der Entwurf weiter auf dem Bundeswuhling ausgearbeitet und für den Bundesrat vorbereitet. Dort gab es erste Rückmeldemöglichkeiten, die im Anschluss eingearbeitet wurden. Auf dieser Grundlage wurde die Neufassung für die Bundeskonferenz erstellt.
Im Zuge der Überarbeitung wurden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:
- Paragrafen wurden zusammengeführt und die Struktur gestrafft.
- Wiederkehrende inhaltliche Punkte wurden vereinheitlicht, insbesondere Regelungen, die auf allen Ebenen gleichermaßen gelten.
- Wiederholungen wurden gebündelt und in gemeinsamen Paragrafen zusammengefasst.
- Die Reihenfolge und Struktur wurden teilweise neu aufgebaut, um eine logischere Lesbarkeit zu erreichen (z. B. bei Regelungen zur Auflösung von Ebenen).
- Eigene Mindeststandards für die Bezirksebene wurden gestrichen.
- Die Anlage zur Auflösung von Ortsgruppen wurde gestrichen.
Durch die umfassenden Änderungen und das Zusammenführen vieler Regelungen handelt es sich nicht mehr um einzelne Satzungsänderungen, sondern um eine vollständige Neufassung der Bundessatzung. Zur Nachvollziehbarkeit steht in der Cloud ein Arbeitsdokument zur Verfügung, in dem alle Änderungen im Modus „Änderungen nachverfolgen“ festgehalten sind.
Neuer Satzungstext
In der Katholischen jungen Gemeinde (KjG) schließen sich junge Christ*innen
zusammen. Mitglied der KjG kann jede*r werden, der*die die Grundlagen und Ziele
des Verbandes bejaht.
Demokratisch und gleichberechtigt wählen alle Mitglieder altersunabhängig die
Leitungen und entscheiden über die Inhalte und Arbeitsformen des Verbandes.
Ihre jeweiligen Bedürfnisse und Interessen bestimmen das verbandliche Leben. Die
Gruppen, Projekte und offenen Angebote der KjG bieten Raum für Begegnungen und
Beziehungen, gemeinsame Erlebnisse und gemeinsames Handeln. In ihnen erfahren
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, dass sie ernstgenommen werden und
nicht alleine stehen.
Die KjG unterstützt sie darin, ihr Leben verantwortlich zu gestalten und eigene
Lebensperspektiven zu entwickeln. Sie begleitet sie bei der Suche nach
tragfähigen Lebensentwürfen und nach Orientierung. Sie ermöglicht ihnen einen
Zugang zum christlichen Glauben und ermutigt sie zu einem selbstverantworteten
religiösen Leben.
Die KjG fördert auf vielfältige Weise, soziale, pädagogische und politische
Verantwortung zu übernehmen und unterstützt die Entwicklung persönlicher
Interessen und Fähigkeiten.
Die KjG greift die Fragen und Anliegen von Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen auf und befähigt sie, sich in Kirche und Gesellschaft zu vertreten.
Insbesondere setzt sie sich dafür ein, dass Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene Pfarr- und Kommunalgemeinde gleichberechtigt mitgestalten können. Sie
engagiert sich für Strukturen, die Mitbestimmung und Mitentscheidung
ermöglichen.
Der Zusammenschluss in der KjG schafft Voraussetzungen für eine wirksame
Interessenvertretung in der Öffentlichkeit. Die KjG arbeitet darüber hinaus mit
den Jugendverbänden im BDKJ sowie mit anderen Verbänden und Organisationen
zusammen.
Mit ihrem Engagement steht die KjG ein für eine demokratische, gleichberechtigte
und solidarische Gesellschaft und Kirche. Sie wendet sich gegen jede Art der
Ausgrenzung und Unterdrückung von Menschen und gegen die Zerstörung der
natürlichen Lebensgrundlagen.
Die KjG setzt sich ein für eine Politik, die sich orientiert an der weltweiten
Verwirklichung gleicher und gerechter Lebensbedingungen und einer ökologisch
verantworteten Lebensweise.
In diesem Anliegen erklären sich die Mitglieder der KjG solidarisch mit anderen
Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie suchen sowohl im eigenen Land
als auch über Ländergrenzen hinweg die partnerschaftliche Zusammenarbeit und
Begegnung mit ihnen.
So versteht sich die KjG als Kirche in der Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen.
Beschlossen von der Bundeskonferenz der KjG im Juni 1995 in Altenberg;
zuletzt aktualisiert von der Bundeskonferenz der KjG im Juni 2025 in Altenberg.
Mitglied der Katholischen jungen Gemeinde kann jede*r werden, die*der die
Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht.
Die Mitgliedschaft in der Katholischen jungen Gemeinde ist in der Ortsgruppe
oder im Regional- oder Diözesanverband möglich. Die Mitgliedschaft wird
gegenüber der jeweiligen Leitung in Textform erklärt und wirksam indem diese sie
annimmt. Die verschiedenen Arten der Mitgliedschaft und eventuell erhobene
Mitgliedsbeiträge regeln die Diözesansatzungen sowie die Beitragsordnung des
Bundesverbands.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt
ist für das folgende Jahr in Textform gegenüber der jeweiligen Leitung zu
erklären.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die jeweilige Leitung nach
Anhörung der*des Betroffenen. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen
Beschluss bei der jeweiligen Versammlung bzw. Konferenz Berufung einlegen.
1.2. Geschlechterdefinitionen innerhalb der Katholischen jungen Gemeinde
Geschlechtergerecht im Rahmen dieser Satzung bedeutet: Gremien (und
Delegationen) werden mit einer gleichen Anzahl von Stellen für männliche und
weibliche Personeneingerichtet. Bei Gremien mit einer Größe von bis zu 10
Personen wird zusätzlich eine, bei mehr als 10 Personen zwei Stellen für INTA*
Personen eingerichtet.
Die geschlechtergerechte Besetzung eines Gremiums muss zum Zeitpunkt der Wahl
erfüllt sein. Sollte eine Person innerhalb eines Gremiums (oder einer
Delegation) ihre Geschlechtsidentität ändern, muss diese Person nicht
zurücktreten, sondern bekleidet dann eine Stelle der Geschlechterkategorie, mit
der sie sich (neu) identifiziert. Hierdurch kann es zur vorrübergehende
Überbesetzung einer Geschlechterkategorie in einem Amt kommen. Sobald eine
Stelle der überbesetzen Geschlechterkategorie ausläuft, greift wieder die
ursprüngliche Regelung zur geschlechtergerechten Besetzung.
Neu gewählt werden kann nur bei einer Konferenz, wenn für eine
Geschlechterkategorie in einem Gremium/ einer Delegation und bezogen auf die
Gesamtzahl der Gremiums-/ Delegationsmitglieder erneut Platz ist.
Die folgenden Geschlechterkategorien finden in der KjG Anwendung:
- Weiblich im Rahmen dieser Satzung bezeichnet Personen, die sich als
tendenziell weiblich identifizieren, z.B. cis, trans* und inter* Frauen.
- Männlich im Rahmen dieser Satzung bezeichnet Personen, die sich als
tendenziell männlich identifizieren, z.B. cis, trans* und inter* Männer.
- INTA* im Rahmen dieser Satzung bezeichnet Personen, die sich als nicht
oder nicht nur weiblich und nicht oder nicht nur männlich identifizieren
oder genderfluid sind. INTA* steht dabei für inter*, nichtbinär, trans*,
agender und weitere Geschlechterkategorien außerhalb des binären Systems.
Diözesanverbänden steht es offen, inhaltlich äquivalente Begriffe in ihrer
Satzung zu verwenden.
Delegationen sind zuerst durch die jeweilige gewählte Leitung wahrzunehmen.
Nicht durch die jeweilige Leitung wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten,
die von den jeweiligen Konferenzen zu wählen sind, besetzt.
Delegationen zu Bezirks-, Diözesan-, Bundes- und allen weiteren Konferenzen sind
geschlechtergerecht zu besetzen. Wenn für eine Delegation keine INTA* Person zur
Verfügung steht, sind die Delegationen paritätisch mit weiblichen und männlichen
Personen sowie bei Delegationen ungerader Größen mit einer
geschlechterkategorieunabhängigen Stelle zu besetzen.
Die geschlechtergerechte Besetzung der Delegation muss zum Zeitpunkt der Wahl
gegeben sein. Davon darf nur im Zuge der wechselnde Selbstidentifikation (siehe
1.2.) abgewichen werden.
Die Ortsgruppe gibt sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzungen
und der Beschlüsse der höheren Ebenen eine Ortsgruppensatzung.
- der Name der Ortsgruppe in der Form „Katholische junge Gemeinde N.N.“
- die Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der KjG
- die Anerkennung und Verpflichtung zur Umsetzung der grundlegenden
Beschlüsse der höheren Ebenen der KjG
- die Mitgliedschaft, Vertretung und Mitarbeit in der nächsthöheren Ebene
der KjG
- die Vorgaben der Bundessatzung
- im Kapitel 1. Allgemeine Regelungen
- zur Mitgliederversammlung
- zur Ortsleitung
- zu Änderungen der Ortssatzung
- zur Auflösung der Ortsgruppe
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der
Ortsgruppe.
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beratung und Beschlussfassung über
- die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge
- die Finanzen der Ortsgruppe
- die Ortssatzung
- den Mitgliedsbeitrag
- Wahl
- der Ortsleitung
- der Kassenprüfer*innen
- der Delegierten für die Konferenzen der nächsthöheren KjG-Ebene
Stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder der
Ortsgruppe
Beratendes Mitglied der Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mitglied der
Leitung der nächsthöheren Ebene der KjG.
2.2.1.3. Einberufung und Ablauf der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
- Sie wird von der Orts- bzw. Pfarrleitung mindestens zwei Wochen vorher
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
- Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein
Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Anträge auf Abwahl der Ortsleitung und Anträge auf Satzungsänderungen sind
den Mitgliedern der Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Termin der
Mitgliederversammlung zuzuleiten.
- Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Abstimmung über die Abwahl der
Ortsleitung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
- Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt und den
Mitgliedern zugänglich gemacht.
Die Ortsleitung ist verantwortlich für die Leitung und Vertretung der
Ortsgruppe.
- Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
- Sorge für die Vertretung und Mitarbeit auf der nächsthöheren Ebene der KjG
- Sorge für die Mitgliedergewinnung und –pflege auf Ortsebene sowie Meldung
der Mitglieder an die jeweilig zuständigen Stellen
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Pfarrleitung Mitarbeiter*innen berufen.
Die Ortsleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen. Zu ihr gehört eine
Geistliche Leitung, die von der Regelung zur Geschlechtergerechtigkeit
ausgenommen werden kann.
Die Mitglieder der Ortsleitung können ihren Rücktritt nur gegenüber der
Mitgliederversammlung erklären.
Mindestens ein Mitglied der Ortsleitung muss voll geschäftsfähig sein. Für
mindestens die Hälfte der Stellen müssen beschränkt geschäftsfähige Personen
(§106 BGB)[1] zur Wahl zugelassen werden.
Die Mitglieder der Ortsleitung werden von der Mitgliederversammlung für
mindestens ein, maximal drei Jahre gewählt.
Änderungen der Satzung und Geschäftsordnung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit.
Die Satzung, Geschäftsordnung und alle weiteren Regelungen bedürfen der
Zustimmung durch die Leitung der nächsthöheren Ebene. Gegen die Entscheidung
kann bei der Konferenz der nächsthöheren Ebene Einspruch eingelegt werden. Diese
entscheidet verbindlich.
Zu einer Auflösungsversammlung der Ortsgruppe muss zwei Wochen vorher in
Textform eingeladen werden. Der Einladung ist eine Begründung beizufügen.
Drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen der Auflösung
zustimmen.
Das Vermögen der Ortsgruppe fällt bei Auflösung an die nächsthöhere KjG-Ebene.
Diese ist verpflichtet, das Vermögen der Ortsgruppe zweckgebunden zu verwalten.
Sollte sich die Ortsgruppe innerhalb von drei Jahren neu konstituieren, ist ihr
das Vermögen auszuhändigen.
Der Diözesanverband der Katholischen jungen Gemeinde ist der Zusammenschluss der
Ortsgruppe bzw. der Regionalverbände in der Diözese.
Er gibt sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Bundessatzung eine
Diözesansatzung.
- der Name des Diözesanverbands in der Form „Katholische junge Gemeinde
Diözesanverband N.N.“
- die Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der KjG
- die Anerkennung und Verpflichtung zur Umsetzung der grundlegenden
Beschlüsse der höheren Ebenen der KjG
- die Vorgaben der Bundessatzung im Kapitel 1. Allgemeine Regelungen
- die Mitgliedschaft, Vertretung und Mitarbeit im Bundesverband
- die Vorgaben der Bundessatzung
- im Kapitel 1. Allgemeine Regelungen
- zur Diözesankonferenz
- zur Diözesanleitung
- zum Ausschluss einer Ortsgruppe
- zu Änderungen der Diözesansatzung
- zur Auflösung des Diözesanverbands
Der Diözesanverband kann sich in Regionalverbände gliedern. In diesem Fall sind
die Regelungen für Diözesanverbände analog anzuwenden.
Die Diözesankonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ des
Diözesanverbands.
Der Diözesankonferenz sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beratung und Beschlussfassung über:
- die an die Diözesankonferenz gerichteten Anträge
- die Diözesansatzung
- die Finanzen des Diözesanverbands
- den Diözesanbeitrag
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Diözesanleitung
- Wahl
- der Diözesanleitung
- der Kassenprüfer*innen
- der Delegierten für die Bundeskonferenz und Bundesräte
- der Delegierten für die Mitgliederversammlung des „Bundesstelle der
Katholischen jungen Gemeinde e.V.“ - der Delegierten für die Diözesanversammlung des BDKJ
- die Mitglieder der geschlechtergerecht besetzten Delegationen
Beratendes Mitglied der Diözesankonferenz ist mindestens ein Mitglied der
Bundesleitung der Katholischen jungen Gemeinde
- die Diözesankonferenz tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird
von der Diözesanleitung einberufen und geleitet.
- eine Diözesankonferenz muss einberufen werden, wenn ein Drittel der
Ortsgruppen bzw. Regionalverbände dies beantragen.
- den Ablauf der Diözesankonferenz regelt die Geschäftsordnung. Wenn keine
eigene Geschäftsordnung erstellt wird, gilt die Geschäftsordnung der
Bundeskonferenz entsprechend.
- über die Diözesankonferenz wird ein Protokoll geführt und den Mitgliedern
zugänglich gemacht.
Die Diözesanleitung ist verantwortlich für die Leitung und Geschäftsführung des
Diözesanverbands
- verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Diözesankonferenz
- verantwortung für den Kontakt zu den Untergliederungen und Förderungen der
Kontakte untereinander
- verantwortung für die Vertretung auf der nächsthöheren Ebene der KjG
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Diözesanleitung Mitarbeiter*innen berufen.
Die Diözesanleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen. Zu ihr gehört eine
Geistliche Leitung, die von der Regelung zur Geschlechtergerechtigkeit
ausgenommen werden kann.
Die Mitglieder der Diözesanleitung können ihren Rücktritt nur gegenüber der
Diözesankonferenz erklären.
Mindestens ein Mitglied der Diözesanleitung muss voll geschäftsfähig sein. Für
mindestens die Hälfte der Stellen müssen beschränkt geschäftsfähige Personen
(§106 BGB)[2] zur Wahl zugelassen werden.
Die Mitglieder der Diözesanleitung werden von der Diözesankonferenz für
mindestens ein, maximal drei Jahre gewählt.
Über den Ausschluss der direkten Untergliederungen des Diözesanverbandes
entscheidet die Diözesanleitung nach Anhörung der Betroffenen. Gegen diesen
Beschluss kann bei der Diözesankonferenz Einspruch eingelegt werden. Die
Diözesankonferenz entscheidet verbindlich.
Änderungen der Satzung und Geschäftsordnung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit.
Änderungen der Satzung können nur beschlossen werden, wenn der Änderungsantrag
den Mitgliedern der Diözesankonferenz wenigstens drei Wochen vorher mitgeteilt
worden ist.
Die Satzung, Geschäftsordnung und alle weiteren Regelungen bedürfen der
Zustimmung durch die Bundesleitung. Gegen die Entscheidung kann beim Bundesrat
Einspruch eingelegt werden. Dieser entscheidet verbindlich.
Zu einer Auflösungsversammlung des Diözesanverbands muss vier Wochen vorher
schriftlich eingeladen werden. Der Einladung ist eine Begründung beizufügen.
Drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen der Auflösung
zustimmen.
Das Vermögen des Diözesanverbands fällt bei Auflösung an den Bundesverband.
Dieser ist verpflichtet, das Vermögen des Diözesanverbands zweckgebunden zu
verwalten. Sollte sich der Diözesanverband innerhalb von drei Jahren neu
konstituieren, ist ihm das Vermögen auszuhändigen.
- Der Bundesverband führt den Namen Katholische junge Gemeinde (KjG).
- Der Bundesverband ist der Zusammenschluss der Diözesanverbände.
- Aufgabe des Bundesverbandes ist die Unterstützung, Förderung und
Koordinierung der Zusammenarbeit der Diözesanverbände und die Vertretung
des Verbandes in Kirche und Öffentlichkeit.
- Rechts- und Vermögensträger des Bundesverbandes ist der „Bundesstelle der
Katholischen jungen Gemeinde e.V.“.
Die Bundeskonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ des Bundesverbandes.
Der Bundeskonferenz sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beratung und Beschlussfassung über
- Die an die Bundeskonferenz gerichtete Anträge
- Die Satzung und Geschäftsordnung
- den Bundesbeitrag
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Bundesleitung und Ausschüsse
- Wahl
- der Bundesleitung
- von 10 Mitgliedern des Verwaltungsrats des „Bundesstelle der
Katholischen jungen Gemeinde e.V.“:- fünf Personen („Expert*innen), die geschlechtergerecht zu
besetzen sind - fünf Diözesanleiter*innen, die geschlechtergerecht zu besetzen
sind und die alle aus unterschiedlichen Diözesanverbänden
kommen
- fünf Personen („Expert*innen), die geschlechtergerecht zu
- der Mitglieder der Ausschüsse
- der Delegierten für die Gremien des BDKJ-Bundesverbandes, der FIMCAP
sowie für andere Konferenzen / Versammlungen.
- Abwahl einzelner von der Bundeskonferenz oder dem Bundesrat gewählten
Personen
Die Größe der Diözesandelegationen wird wie folgt ermittelt: Jeder
Diözesanverband erhält mindestens 2 und höchstens 6 Stimmen. Die Stimmen werden
nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren zugeteilt. Grundlage für die Verteilung sind
die bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Bundesstelle gemeldeten
Mitglieder, für die der Bundesbeitrag entrichtet wurde.
Falls ein Diözesanverband den Bundesbeitrag des Vorjahres noch nicht vollständig
überwiesen hat, entfällt sein Stimmrecht. Die Größe der anderen Delegationen
bleibt davon unberührt.
Die Regelungen zur Besetzung der Delegationen regelt Punkt 1.3. Delegationen im
Verband.
- die Mitglieder des Verwaltungsrates des „Bundesstelle der Katholischen
jungen Gemeinde e.V.“
- Der*Die Geschäftsführer*in des „Bundesstelle der Katholischen jungen
Gemeinde e.V.“
- je ein Mitglied des Vorstands der KjG LAG Bayern und der KjG LAG NRW
Die Bundesleitung kann Gäst*innen zur Bundeskonferenz einladen. Der
Wahlausschuss kann Kandidat*innen als Gäst*innen zur Bundeskonferenz einladen.
Die Diözesanverbände können bis zu zwei Gäst*innen mitbringen.
- Die Bundeskonferenz tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird von
der Bundesleitung einberufen und geleitet.
- Eine außerordentliche Bundeskonferenz muss einberufen werden, wenn die
Bundesleitung oder ein Drittel der Diözesanverbände dies beantragt.
- Den Ablauf der Bundeskonferenz regelt die Geschäftsordnung.
Der Bundesrat ist das oberste beschlussfassende Organ des Bundesverbandes
zwischen den Bundeskonferenzen.
Dem Bundesrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beratung und Beschlussfassung über
- Die an den Bundesrat gerichteten Anträge
- Nachwahlen freier Stellen gemäß 4.2.1.1., ausgenommen der Stellen der
Bundesleitung
- Schlichtung und Entscheidung in Konfliktfällen zwischen Diözesanverbänden
oder zwischen einem Diözesanverband und der Bundesleitung. Betroffene
Mitglieder haben bei der Entscheidung kein Stimmrecht.
- je zwei Delegierte unterschiedlicher Geschlechterkategorien aus jedem
Diözesanverband
Die Besetzung der Delegationen regelt Punkt 1.3. Delegationen im Verband.
- ein Mitglied des Verwaltungsrates des „Bundesstelle der Katholischen
jungen Gemeinde e.V.“, sofern es nicht stimmberechtigt ist
- der*die Geschäftsführer*in des „Bundesstelle der Katholischen jungen
Gemeinde e.V.“
- falls nicht stimmberechtigt, je ein Mitglied der Ausschüsse
- je ein Mitglied des Vorstandes der KjG LAG Bayern und KjG LAG NRW
Die Bundesleitung kann Gäst*innen zum Bundesrat einladen. Der Wahlausschuss kann
Kandidat*innen als Gäst*innen zum Bundesrat einladen.
- der Bundesrat wird von der Bundesleitung einberufen und geleitet.
- ein außerordentlicher Bundesrat muss einberufen werden, wenn die
Bundesleitung oder ein Drittel der Diözesanverbände dies beantragt.
Die Bundesleitung ist verantwortlich für die Leitung und Geschäftsführung des
Bundesverbandes im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung und der
Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes.
- Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Bundeskonferenz
- Verantwortung für den Kontakt zu den Untergliederungen und Förderungen der
Kontakte untereinander
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundesleitung Mitarbeiter*innen berufen.
- zwei Bundesleiter*innen unterschiedlicher Geschlechterkategorien
- Die Mitglieder der Bundesleitung werden von der Bundeskonferenz in der
Regel für die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Der Amtsantritt erfolgt in der Regel zum 01.09. des Jahres, in dem die
Wahl zur Bundesleitung stattgefunden hat, sofern kein anderer Dienstbeginn
mit dem „Bundesstelle des Katholischen junge Gemeinde e.V.“ vertraglich
vereinbart wurde.
- Die Amtszeit endet in der Regel drei Jahre nach Amtsantritt zum 31.8,
sofern kein anderes Dienstende mit dem „Bundesstelle des Katholischen
junge Gemeinde e.V.“ vertraglich vereinbart wurde.
- Zwischen der Bundeskonferenz im Jahr des Ausscheidens und dem Ende von
Amtszeit nimmt das ausscheidende Mitglied der Bundesleitung seine Aufgaben
ausschließlich geschäftsführend war.
- Die Mitglieder der Bundesleitung können ihren Rücktritt nur gegenüber der
Bundeskonferenz erklären.
Ausschüsse unterstützen die Arbeit der bundesverbandlichen Organe. Sie werden
von einem Mitglied der Bundesleitung begleitet. Die Ausschüsse legen ihre
Arbeitsweise selbstständig fest. Den Ausschüssen steht es frei, Gäst*innen
hinzuzuziehen. Jeder Ausschuss legt der Bundeskonferenz einen Bericht vor.
Ausschüsse sind geschlechtergerecht zu besetzen. Ausgenommen hiervon sind
Ausschüsse zu geschlechterkategoriespezifischen Belangen.
Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Bundeskonferenz gewählt. Die
Amtszeit beträgt zwei Jahre, sofern keine abweichende Dauer der Amtszeit
beschlossen wurde.
Eine Nachwahl durch den Bundesrat ist möglich. Die Amtszeit der nachgewählten
Personen verkürzt sich entsprechend um die Zeit seit der letzten ordentlichen
Bundeskonferenz.
Treten Ausschussmitglieder vorzeitig von ihrem Amt zurück, so rücken falls
verfügbar Ersatzmitglieder nach, die bei der zuletzt stattgefundenen Wahl[3] für
die entsprechende Stelle als solche benannt wurden. Die Amtszeit bemisst sich an
dem Zeitpunkt der Benennung als Ersatzmitglied. Genaueres zur Bestimmung der
Ersatzmitglieder regelt die Geschäftsordnung.
- Vorbereitung und Durchführung der Wahlen auf der Bundeskonferenz und dem
Bundesrat
Der Wahlausschuss besteht aus fünf Stellen, die geschlechtergerecht zu besetzen
sind.
Der Satzungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Pflege und Weiterentwicklung der Satzung und Geschäftsordnung
- Pflege und Weiterentwicklung der Satzung des „Bundesstelle der
Katholischen junge Gemeinde e.V.“
- (Vor-)Prüfung von Satzungsänderungen der Diözesanverbände hinsichtlich der
Vereinbarkeit mit der Bundessatzung und Aussprechen einer
Handlungsempfehlung gegenüber der Bundesleitung bzgl. der Genehmigung der
Satzungsänderungen
- Beratung weiterer Gremien des Bundesverbandes in Satzungsfragen
Der Satzungsausschuss besteht aus sieben Stellen, die geschlechtergerecht zu
besetzen sind.
Delegationen sind zuerst durch die Bundesleitung wahrzunehmen. Nicht durch die
Bundesleitung wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten, die von der
Bundeskonferenz zu wählen sind, besetzt. Eine Nachwahl durch den Bundesrat ist
möglich.
Delegationen werden jeweils bis zur nächsten ordentlichen Bundeskonferenz
gewählt.
Treten Delegationsmitglieder vorzeitig von ihrem Amt zurück, so rücken falls
verfügbar Ersatzmitglieder nach, die bei der zuletzt stattgefundenen Wahl[4] für
die entsprechende Stelle als solche benannt wurden. Bei kurzfristigem Ausfall
oder Vakanz kann die Bundesleitung geeignete Personen anfragen und selbstständig
delegieren.
Es gelten die Regelungen entsprechend 1.3. Delegationen im Verband.
Über den Ausschluss eines Diözesanverbands beschließt die Bundesleitung nach
Anhörung der Betroffenen. Gegen diesen Beschluss kann beim Bundesrat Einspruch
eingelegt werden. Der Bundesrat entscheidet verbindlich.
Änderungen der Satzung und Geschäftsordnung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit.
Änderungen der Satzung und Geschäftsordnung können nur beschlossen werden, wenn
der Änderungsantrag den Mitgliedern der Bundeskonferenz wenigstens drei Wochen
vorher mitgeteilt worden ist.
Zu der Auflösungsversammlung des Bundesverbands muss vier Wochen vorher
schriftlich eingeladen werden. Der Einladung ist eine Begründung beizufügen.
Drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen der Auflösung
zustimmen.
Das Vermögen des Bundesverbands fällt bei Auflösung an den BDKJ-Bundestelle
e.V.. Dieser ist verpflichtet, das Vermögen des Bundesverbands zweckgebunden zu
verwalten. Sollte sich der Bundesverband innerhalb von zehn Jahren neu
konstituieren, ist ihm das Vermögen auszuhändigen.
Erklärung der Bundeskonferenz zum Amt der Geistlichen Leitung (Altenberger
Erklärung)
Voraussetzungen für das Amt der geistlichen Leitung in der KjG
Die KjG legt Wert darauf, dass Priester und andere hauptamtlich in der Kirche
tätige Seelsorger*innen bzw. Theolog*innen als gewählte Geistliche Leitungen im
Verband mitarbeiten.
Ausschlaggebend für die Besetzung dieses Amtes ist die Mitgliedschaft im Verband
und die Wahl durch die entsprechende Konferenz.
Die Anforderungen bezüglich der nachweisbaren Ausbildung von Geistlichen
Leitungen auf Bezirks- und Pfarreiebene werden von den jeweiligen
Diözesankonferenzen festgelegt. Die Kandidat*innen sollen im Glauben verwurzelt
sein, d.h. eine persönliche Spiritualität pflegen und die Kirche aktiv
mitgestalten. Wir empfehlen die Teilnahme an den Kursangeboten zur Geistlichen
Verbandsleitung.
Von Kandidat*innen für das Amt der Geistlichen Leitung auf Diözesan- und
Bundesebene erwarten wir jugendpastorale Erfahrungen sowie theologische,
spirituelle und ekklesiologische Kompetenzen, welche sich grundsätzlich in einer
abgeschlossenen theologischen Ausbildung äußern. Wir wünschen und hoffen an
dieser Stelle sehr auf die Unterstützung aus den Diözesen, durch die
Freistellung und Beauftragung von seelsorglichem Personal.
Sollte die Besetzung des Amtes auf Diözesanebene durch ehrenamtliche
KjGler*innen wahrgenommen werden, gilt als Mindestvoraussetzung die
abgeschlossene Teilnahme am Ausbildungskurs Geistliche Verbandsleitung. Weitere
Voraussetzungen für die Wählbarkeit zur Geistlichen Leitung regeln die
jeweiligen Konferenzen.
Nach erfolgter Wahl zur Geistlichen Leitung soll eine kirchliche Beauftragung
erfolgen.
Für Geistliche Leitungen auf der Diözesanebene soll eine kirchliche Beauftragung
durch den zuständigen Ortsbischof erfolgen. Zusätzlich werden diese Geistlichen
Leitungen durch die geistliche Bundesleitung innerverbandlich im Sinne der KjG
beauftragt.
Für Bezirks- und Pfarreiebene erfolgt die Beauftragung nach den in den
jeweiligen Bistümern getroffenen Vereinbarungen.
[1]§106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist
nach Maße der §107 bis §113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
[2]§106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist
nach Maße der §107 bis §113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
[3] Auch eine Wahl, bei der keine Person gewählt wurde, gilt im Sinne dieser
Regelung als stattgefundene Wahl.
[4] Auch eine Wahl, bei der keine Person gewählt wurde, gilt im Sinne dieser
Regelung als stattgefundene Wahl.
Begründung
Der Bundesrat im Herbst 2025 hat den Beschluss "Kindgerechte Sprache im Bundesverband" gefasst.
Hierbei wurde unter anderem beschlossen, dass der Bundessatzungausschuss bis zur Bundeskonferenz 2026 einen Antrag ausarbeitet und vorlegt, wo die Bundessatzung verkürzt und vereinfacht wird.
Zusammenfassung in einfacher Sprache
Durch einen Antrag "Kindgerechte Sprache im Bundesverband" im Herbst 2025 haben wir den Auftrag bekommen:
Unsere Satzung soll kürzer und einfacher werden.
Diese Aufgabe haben wir bearbeitet. Dabei haben wir gemerkt:
Es ändert sich so viel, dass wir eine ganz neue Satzung schreiben müssen.
Die neue Satzung ist jetzt kürzer und übersichtlicher.
So haben wir gearbeitet:
Eine kleine Gruppe hat zuerst Ideen gesammelt.
Diese Ideen wurden beim Bundesrat vorgestellt.
Dort konnten alle Rückmeldungen geben.
Die Rückmeldungen haben wir eingearbeitet.
Danach haben wir die neue Satzung für die Bundeskonferenz fertig geschrieben.
- Gleiche Regeln auf verschiedenen Ebenen stehen jetzt nur noch einmal.
- Die Struktur wurde geändert, damit alles leichter zu verstehen ist.
- Eigene Mindestregeln für die Bezirksebene wurden gestrichen.
- Die Anlage zur Auflösung von Ortsgruppen wurde gestrichen.
