Macht nochmal deutlich, was genau damit gemeint ist.
| Satzungsänderungsantrag : | Neufassung der Bundessatzung |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Bundessatzungsausschuss |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Heute, 05:36 |
| Satzungsänderungsantrag : | Neufassung der Bundessatzung |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Bundessatzungsausschuss |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | Heute, 05:36 |
Delegationen zu Bezirks-, Diözesan-, Bundes- und allen weiteren Konferenzen sind geschlechtergerecht zu besetzen. Wenn für eine Delegation keine INTA* Person zur Verfügung stehtkandidiert, sind die Delegationen paritätisch mit weiblichen und männlichen Personen sowie bei Delegationen ungerader Größen mit einer
0. Grundlagen und Ziele der Katholischen jungen Gemeinde
In der Katholischen jungen Gemeinde (KjG) schließen sich junge Christ*innen
zusammen. Mitglied der KjG kann jede*r werden, der*die die Grundlagen und Ziele
des Verbandes bejaht.
Demokratisch und gleichberechtigt wählen alle Mitglieder altersunabhängig die
Leitungen und entscheiden über die Inhalte und Arbeitsformen des Verbandes.
Ihre jeweiligen Bedürfnisse und Interessen bestimmen das verbandliche Leben. Die
Gruppen, Projekte und offenen Angebote der KjG bieten Raum für Begegnungen und
Beziehungen, gemeinsame Erlebnisse und gemeinsames Handeln. In ihnen erfahren
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, dass sie ernstgenommen werden und
nicht alleine stehen.
Die KjG unterstützt sie darin, ihr Leben verantwortlich zu gestalten und eigene
Lebensperspektiven zu entwickeln. Sie begleitet sie bei der Suche nach
tragfähigen Lebensentwürfen und nach Orientierung. Sie ermöglicht ihnen einen
Zugang zum christlichen Glauben und ermutigt sie zu einem selbstverantworteten
religiösen Leben.
Die KjG fördert auf vielfältige Weise, soziale, pädagogische und politische
Verantwortung zu übernehmen und unterstützt die Entwicklung persönlicher
Interessen und Fähigkeiten.
Die KjG greift die Fragen und Anliegen von Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen auf und befähigt sie, sich in Kirche und Gesellschaft zu vertreten.
Insbesondere setzt sie sich dafür ein, dass Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene Pfarr- und Kommunalgemeinde gleichberechtigt mitgestalten können. Sie
engagiert sich für Strukturen, die Mitbestimmung und Mitentscheidung
ermöglichen.
Der Zusammenschluss in der KjG schafft Voraussetzungen für eine wirksame
Interessenvertretung in der Öffentlichkeit. Die KjG arbeitet darüber hinaus mit
den Jugendverbänden im BDKJ sowie mit anderen Verbänden und Organisationen
zusammen.
Mit ihrem Engagement steht die KjG ein für eine demokratische, gleichberechtigte
und solidarische Gesellschaft und Kirche. Sie wendet sich gegen jede Art der
Ausgrenzung und Unterdrückung von Menschen und gegen die Zerstörung der
natürlichen Lebensgrundlagen.
Die KjG setzt sich ein für eine Politik, die sich orientiert an der weltweiten
Verwirklichung gleicher und gerechter Lebensbedingungen und einer ökologisch
verantworteten Lebensweise.
In diesem Anliegen erklären sich die Mitglieder der KjG solidarisch mit anderen
Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie suchen sowohl im eigenen Land
als auch über Ländergrenzen hinweg die partnerschaftliche Zusammenarbeit und
Begegnung mit ihnen.
So versteht sich die KjG als Kirche in der Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen.
Beschlossen von der Bundeskonferenz der KjG im Juni 1995 in Altenberg;
zuletzt aktualisiert von der Bundeskonferenz der KjG im Juni 2025 in Altenberg.
1. Allgmeine Regelungen zur Satzung
1.1. Mitglied und Mitgliedschaft
Mitglied der Katholischen jungen Gemeinde kann jede*r werden, die*der die
Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht.
Die Mitgliedschaft in der Katholischen jungen Gemeinde ist in der Ortsgruppe
oder im Regional- oder Diözesanverband möglich. Die Mitgliedschaft wird
gegenüber der jeweiligen Leitung in Textform erklärt und wirksam indem diese sie
annimmt. Die verschiedenen Arten der Mitgliedschaft und eventuell erhobene
Mitgliedsbeiträge regeln die Diözesansatzungen sowie die Beitragsordnung des
Bundesverbands.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt
ist für das folgende Jahr in Textform gegenüber der jeweiligen Leitung zu
erklären.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die jeweilige Leitung nach
Anhörung der*des Betroffenen. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen
Beschluss bei der jeweiligen Versammlung bzw. Konferenz Berufung einlegen.
1.2. Geschlechterdefinitionen innerhalb der Katholischen jungen Gemeinde
Geschlechtergerecht im Rahmen dieser Satzung bedeutet: Gremien (und
Delegationen) werden mit einer gleichen Anzahl von Stellen für männliche und
weibliche Personeneingerichtet. Bei Gremien mit einer Größe von bis zu 10
Personen wird zusätzlich eine, bei mehr als 10 Personen zwei Stellen für INTA*
Personen eingerichtet.
Die geschlechtergerechte Besetzung eines Gremiums muss zum Zeitpunkt der Wahl
erfüllt sein. Sollte eine Person innerhalb eines Gremiums (oder einer
Delegation) ihre Geschlechtsidentität ändern, muss diese Person nicht
zurücktreten, sondern bekleidet dann eine Stelle der Geschlechterkategorie, mit
der sie sich (neu) identifiziert. Hierdurch kann es zur vorrübergehende
Überbesetzung einer Geschlechterkategorie in einem Amt kommen. Sobald eine
Stelle der überbesetzen Geschlechterkategorie ausläuft, greift wieder die
ursprüngliche Regelung zur geschlechtergerechten Besetzung.
Neu gewählt werden kann nur bei einer Konferenz, wenn für eine
Geschlechterkategorie in einem Gremium/ einer Delegation und bezogen auf die
Gesamtzahl der Gremiums-/ Delegationsmitglieder erneut Platz ist.
Die folgenden Geschlechterkategorien finden in der KjG Anwendung:
Diözesanverbänden steht es offen, inhaltlich äquivalente Begriffe in ihrer
Satzung zu verwenden.
1.3. Delegationen im Verband
Delegationen sind zuerst durch die jeweilige gewählte Leitung wahrzunehmen.
Nicht durch die jeweilige Leitung wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten,
die von den jeweiligen Konferenzen zu wählen sind, besetzt.
Delegationen zu Bezirks-, Diözesan-, Bundes- und allen weiteren Konferenzen sind
geschlechtergerecht zu besetzen. Wenn für eine Delegation keine INTA* Person zur kandidiert, sind die Delegationen paritätisch mit weiblichen und männlichen
Verfügung steht
Personen sowie bei Delegationen ungerader Größen mit einer
geschlechterkategorieunabhängigen Stelle zu besetzen.
Die geschlechtergerechte Besetzung der Delegation muss zum Zeitpunkt der Wahl
gegeben sein. Davon darf nur im Zuge der wechselnde Selbstidentifikation (siehe
1.2.) abgewichen werden.
2. Katholische junge Gemeinde vor Ort
2.1. Die Ortsgruppe
Die Ortsgruppe gibt sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzungen
und der Beschlüsse der höheren Ebenen eine Ortsgruppensatzung.
Diese Satzung muss enthalten:
2.2. Die Organe der Ortsgruppe
2.2.1. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der
Ortsgruppe.
2.2.1.1. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
2.2.1.2. Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
Stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder der
Ortsgruppe
Beratendes Mitglied der Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mitglied der
Leitung der nächsthöheren Ebene der KjG.
2.2.1.3. Einberufung und Ablauf der Mitgliederversammlung
2.2.2. Die Ortsleitung
2.2.2.1. Aufgaben der Ortsleitung
Die Ortsleitung ist verantwortlich für die Leitung und Vertretung der
Ortsgruppe.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Pfarrleitung Mitarbeiter*innen berufen.
2.2.2.2. Zusammensetzung der Ortsleitung
Die Ortsleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen. Zu ihr gehört eine
Geistliche Leitung, die von der Regelung zur Geschlechtergerechtigkeit
ausgenommen werden kann.
Die Mitglieder der Ortsleitung können ihren Rücktritt nur gegenüber der
Mitgliederversammlung erklären.
Mindestens ein Mitglied der Ortsleitung muss voll geschäftsfähig sein. Für
mindestens die Hälfte der Stellen müssen beschränkt geschäftsfähige Personen
(§106 BGB)[1] zur Wahl zugelassen werden.
Die Mitglieder der Ortsleitung werden von der Mitgliederversammlung für
mindestens ein, maximal drei Jahre gewählt.
2.3. Änderungen der Satzung der Ortsgruppe
Änderungen der Satzung und Geschäftsordnung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit.
Die Satzung, Geschäftsordnung und alle weiteren Regelungen bedürfen der
Zustimmung durch die Leitung der nächsthöheren Ebene. Gegen die Entscheidung
kann bei der Konferenz der nächsthöheren Ebene Einspruch eingelegt werden. Diese
entscheidet verbindlich.
2.4. Auflösung der Ortsgruppe
Zu einer Auflösungsversammlung der Ortsgruppe muss zwei Wochen vorher in
Textform eingeladen werden. Der Einladung ist eine Begründung beizufügen.
Drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen der Auflösung
zustimmen.
Das Vermögen der Ortsgruppe fällt bei Auflösung an die nächsthöhere KjG-Ebene.
Diese ist verpflichtet, das Vermögen der Ortsgruppe zweckgebunden zu verwalten.
Sollte sich die Ortsgruppe innerhalb von drei Jahren neu konstituieren, ist ihr
das Vermögen auszuhändigen.
3. Katholische junge Gemeinde in der Diözese
3.1. Der Diözesanverband
Der Diözesanverband der Katholischen jungen Gemeinde ist der Zusammenschluss der
Ortsgruppe bzw. der Regionalverbände in der Diözese.
Er gibt sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Bundessatzung eine
Diözesansatzung.
Diese Satzung muss enthalten:
Der Diözesanverband kann sich in Regionalverbände gliedern. In diesem Fall sind
die Regelungen für Diözesanverbände analog anzuwenden.
3.2. Die Organe des Diözesanverbands
3.2.1. Diözesankonferenz
Die Diözesankonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ des
Diözesanverbands.
3.2.1.1. Aufgaben der Diözesankonferenz
Der Diözesankonferenz sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
3.2.1.2. Zusammensetzung der Diözesankonferenz
Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz sind:
Beratendes Mitglied der Diözesankonferenz ist mindestens ein Mitglied der
Bundesleitung der Katholischen jungen Gemeinde
3.2.1.3. Einberufung und Ablauf der Diözesankonferenz
3.2.3. Die Diözesanleitung
3.2.3.1. Aufgaben der Diözesanleitung
Die Diözesanleitung ist verantwortlich für die Leitung und Geschäftsführung des
Diözesanverbands
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Diözesanleitung Mitarbeiter*innen berufen.
3.2.3.2. Zusammensetzung der Diözesanleitung
Die Diözesanleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen. Zu ihr gehört eine
Geistliche Leitung, die von der Regelung zur Geschlechtergerechtigkeit
ausgenommen werden kann.
Die Mitglieder der Diözesanleitung können ihren Rücktritt nur gegenüber der
Diözesankonferenz erklären.
Mindestens ein Mitglied der Diözesanleitung muss voll geschäftsfähig sein. Für
mindestens die Hälfte der Stellen müssen beschränkt geschäftsfähige Personen
(§106 BGB)[2] zur Wahl zugelassen werden.
Die Mitglieder der Diözesanleitung werden von der Diözesankonferenz für
mindestens ein, maximal drei Jahre gewählt.
3.3. Ausschluss einer Untergliederung
Über den Ausschluss der direkten Untergliederungen des Diözesanverbandes
entscheidet die Diözesanleitung nach Anhörung der Betroffenen. Gegen diesen
Beschluss kann bei der Diözesankonferenz Einspruch eingelegt werden. Die
Diözesankonferenz entscheidet verbindlich.
3.4. Änderung der Satzung des Diözesanverbands
Änderungen der Satzung und Geschäftsordnung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit.
Änderungen der Satzung können nur beschlossen werden, wenn der Änderungsantrag
den Mitgliedern der Diözesankonferenz wenigstens drei Wochen vorher mitgeteilt
worden ist.
Die Satzung, Geschäftsordnung und alle weiteren Regelungen bedürfen der
Zustimmung durch die Bundesleitung. Gegen die Entscheidung kann beim Bundesrat
Einspruch eingelegt werden. Dieser entscheidet verbindlich.
3.5. Auflösung des Diözesanverbands
Zu einer Auflösungsversammlung des Diözesanverbands muss vier Wochen vorher
schriftlich eingeladen werden. Der Einladung ist eine Begründung beizufügen.
Drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen der Auflösung
zustimmen.
Das Vermögen des Diözesanverbands fällt bei Auflösung an den Bundesverband.
Dieser ist verpflichtet, das Vermögen des Diözesanverbands zweckgebunden zu
verwalten. Sollte sich der Diözesanverband innerhalb von drei Jahren neu
konstituieren, ist ihm das Vermögen auszuhändigen.
4. Die Katholische junge Gemeinde im Bundesgebiet
4.1. Der Bundesverband
4.2. Die Organe des Bundesverbandes
4.2.1. Die Bundeskonferenz
Die Bundeskonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ des Bundesverbandes.
4.2.1.1. Aufgaben der Bundeskonferenz
Der Bundeskonferenz sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
4.2.1.2. Zusammensetzung der Bundeskonferenz
Stimmberechtigte Mitglieder der Bundeskonferenz sind:
Die Größe der Diözesandelegationen wird wie folgt ermittelt: Jeder
Diözesanverband erhält mindestens 2 und höchstens 6 Stimmen. Die Stimmen werden
nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren zugeteilt. Grundlage für die Verteilung sind
die bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Bundesstelle gemeldeten
Mitglieder, für die der Bundesbeitrag entrichtet wurde.
Falls ein Diözesanverband den Bundesbeitrag des Vorjahres noch nicht vollständig
überwiesen hat, entfällt sein Stimmrecht. Die Größe der anderen Delegationen
bleibt davon unberührt.
Die Regelungen zur Besetzung der Delegationen regelt Punkt 1.3. Delegationen im
Verband.
Beratende Mitglieder der Bundeskonferenz sind:
Die Bundesleitung kann Gäst*innen zur Bundeskonferenz einladen. Der
Wahlausschuss kann Kandidat*innen als Gäst*innen zur Bundeskonferenz einladen.
Die Diözesanverbände können bis zu zwei Gäst*innen mitbringen.
4.2.1.3. Einberufung und Ablauf der Bundeskonferenz
4.2.2. Der Bundesrat
Der Bundesrat ist das oberste beschlussfassende Organ des Bundesverbandes
zwischen den Bundeskonferenzen.
4.2.2.1. Aufgaben des Bundesrates
Dem Bundesrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
4.2.2.2 Zusammensetzung des Bundesrates
Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesrates sind:
Die Besetzung der Delegationen regelt Punkt 1.3. Delegationen im Verband.
Beratende Mitglieder des Bundesrates sind:
Die Bundesleitung kann Gäst*innen zum Bundesrat einladen. Der Wahlausschuss kann
Kandidat*innen als Gäst*innen zum Bundesrat einladen.
4.2.2.3. Einberufung und Ablauf des Bundesrates
4.2.3 Die Bundesleitung
4.2.3.1. Aufgaben der Bundesleitung
Die Bundesleitung ist verantwortlich für die Leitung und Geschäftsführung des
Bundesverbandes im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung und der
Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundesleitung Mitarbeiter*innen berufen.
4.2.3.2. Zusammensetzung der Bundesleitung
4.2.3.3 Amtszeiten der Bundesleitung
4.3. Ausschüsse und Delegationen
4.3.1. Ausschüsse
Ausschüsse unterstützen die Arbeit der bundesverbandlichen Organe. Sie werden
von einem Mitglied der Bundesleitung begleitet. Die Ausschüsse legen ihre
Arbeitsweise selbstständig fest. Den Ausschüssen steht es frei, Gäst*innen
hinzuzuziehen. Jeder Ausschuss legt der Bundeskonferenz einen Bericht vor.
Ausschüsse sind geschlechtergerecht zu besetzen. Ausgenommen hiervon sind
Ausschüsse zu geschlechterkategoriespezifischen Belangen.
Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Bundeskonferenz gewählt. Die
Amtszeit beträgt zwei Jahre, sofern keine abweichende Dauer der Amtszeit
beschlossen wurde.
Eine Nachwahl durch den Bundesrat ist möglich. Die Amtszeit der nachgewählten
Personen verkürzt sich entsprechend um die Zeit seit der letzten ordentlichen
Bundeskonferenz.
Treten Ausschussmitglieder vorzeitig von ihrem Amt zurück, so rücken falls
verfügbar Ersatzmitglieder nach, die bei der zuletzt stattgefundenen Wahl[3] für
die entsprechende Stelle als solche benannt wurden. Die Amtszeit bemisst sich an
dem Zeitpunkt der Benennung als Ersatzmitglied. Genaueres zur Bestimmung der
Ersatzmitglieder regelt die Geschäftsordnung.
4.3.1.1. Wahlausschuss
Der Wahlausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Wahlausschuss besteht aus fünf Stellen, die geschlechtergerecht zu besetzen
sind.
4.3.1.2. Satzungsausschuss
Der Satzungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Satzungsausschuss besteht aus sieben Stellen, die geschlechtergerecht zu
besetzen sind.
4.3.2. Delegationen
Delegationen sind zuerst durch die Bundesleitung wahrzunehmen. Nicht durch die
Bundesleitung wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten, die von der
Bundeskonferenz zu wählen sind, besetzt. Eine Nachwahl durch den Bundesrat ist
möglich.
Delegationen werden jeweils bis zur nächsten ordentlichen Bundeskonferenz
gewählt.
Treten Delegationsmitglieder vorzeitig von ihrem Amt zurück, so rücken falls
verfügbar Ersatzmitglieder nach, die bei der zuletzt stattgefundenen Wahl[4] für
die entsprechende Stelle als solche benannt wurden. Bei kurzfristigem Ausfall
oder Vakanz kann die Bundesleitung geeignete Personen anfragen und selbstständig
delegieren.
Es gelten die Regelungen entsprechend 1.3. Delegationen im Verband.
4.4. Ausschluss eines Diözesanverbands
Über den Ausschluss eines Diözesanverbands beschließt die Bundesleitung nach
Anhörung der Betroffenen. Gegen diesen Beschluss kann beim Bundesrat Einspruch
eingelegt werden. Der Bundesrat entscheidet verbindlich.
4.5. Änderung der Satzung des Bundesverbands
Änderungen der Satzung und Geschäftsordnung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit.
Änderungen der Satzung und Geschäftsordnung können nur beschlossen werden, wenn
der Änderungsantrag den Mitgliedern der Bundeskonferenz wenigstens drei Wochen
vorher mitgeteilt worden ist.
4.6. Auflösung des Bundesverbands
Zu der Auflösungsversammlung des Bundesverbands muss vier Wochen vorher
schriftlich eingeladen werden. Der Einladung ist eine Begründung beizufügen.
Drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen der Auflösung
zustimmen.
Das Vermögen des Bundesverbands fällt bei Auflösung an den BDKJ-Bundestelle
e.V.. Dieser ist verpflichtet, das Vermögen des Bundesverbands zweckgebunden zu
verwalten. Sollte sich der Bundesverband innerhalb von zehn Jahren neu
konstituieren, ist ihm das Vermögen auszuhändigen.
4. Anhang zur Satzung der Katholischen jungen Gemeinde
Erklärung der Bundeskonferenz zum Amt der Geistlichen Leitung (Altenberger
Erklärung)
Keine Änderungen.
Anlage zur Auflösung einer Pfarr- oder Ortsgruppe
Wird gestrichen.
Geschäftsordnung der Bundeskonferenz und des Bundesrates
Keine Änderungen.
[1]§106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist
nach Maße der §107 bis §113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
[2]§106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist
nach Maße der §107 bis §113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
[3] Auch eine Wahl, bei der keine Person gewählt wurde, gilt im Sinne dieser
Regelung als stattgefundene Wahl.
[4] Auch eine Wahl, bei der keine Person gewählt wurde, gilt im Sinne dieser
Regelung als stattgefundene Wahl.
Macht nochmal deutlich, was genau damit gemeint ist.
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