Änderungen von SÄA1 zu SÄA1
| Ursprüngliche Version: | SÄA1 (Version 1) |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 28.04.2026, 23:47 |
| Neue Version: | SÄA1 (Version 2) |
|---|---|
| Status: | Beschluss |
| Eingereicht: | 30.05.2026, 20:59 |
Titel
Änderung bezieht sich auf
Neuer Satzungstext
Von Zeile 27 bis 29 löschen:
Interessenvertretung in der Öffentlichkeit. Die KjG arbeitet darüber hinaus mit den Jugendverbänden im BDKJ[Leerzeichen]sowie mit anderen Verbänden und Organisationen zusammen.
Von Zeile 93 bis 95:
Delegationen zu Bezirks-, Diözesan-, Bundes- und allen weiteren Konferenzen sind geschlechtergerecht zu besetzen.[Leerzeichen]
Von Zeile 141 bis 142 einfügen:
Stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung sind die stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe
Nach Zeile 173 einfügen:
- Sorge für die Aus- und Weiterbildung der ehrenamtlich Engagierten durch den Verband
Nach Zeile 178 einfügen:
Von der Verpflichtung zur geschlechtergerechten Besetzung können Diözesanverbände die Ortsgruppe ausnehmen, in denen nur Personen einer Geschlechterkategorie vertreten sind.
Von Zeile 188 bis 191:
Die Satzung, Geschäftsordnung und alle weiteren Regelungen bedürfen bedarf der Zustimmung durch die Leitung der nächsthöheren Ebene und werden auf Widersprüche zur Satzung der nächsthöheren Ebene geprüft. Die Aufgabe kann von der Regionalebene an die Diözesanebene abgegeben werden. Gegen die Entscheidung kann bei der Konferenz der nächsthöheren Ebene Einspruch eingelegt werden. Diese entscheidet verbindlich auf Grundlage der Satzung der nächsthöheren Ebene.
Von Zeile 197 bis 198:
Das Vermögen der Ortsgruppe fällt bei Auflösung an die nächsthöhere KjG-Ebeneden Regionalverband oder den Diözesanverband. Diese ist verpflichtet, das Vermögen der Ortsgruppe zweckgebunden zu verwalten.
Von Zeile 224 bis 225:
Der Diözesanverband kann sich in Regionalverbände gliedern. In diesem Fall sind die Regelungen für Diözesanverbände analogentsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Regelung zum Diözesanausschuss.
Nach Zeile 240 einfügen:
- des Diözesanausschusses
In Zeile 247 einfügen:
- Abwahl einzelner Mitglieder der Diözesanleitung und des Diözesanausschusses
Nach Zeile 287 einfügen:
3.2.4. Der Diözesanausschuss
3.2.4.1. Aufgaben des Diözesanausschusses
Der Diözesanausschuss berät im Rahmen der Grundlagen und Ziele und der Beschlüsse der Diözesankonferenz über die Arbeit und beschließt über laufende Angelegenheiten des Diözesanverbands. Der Diözesanausschuss nimmt eine Kontrollfunktion gegenüber der Diözesanleitung wahr. Einzelne Aufgaben können von der Diözesankonferenz an andere Greminen ausgelagert werden
3.2.4.2. Zusammensetzung des Diözesanausschusses
Der Diözesanausschuss ist geschlechtergerecht zu besetzen.
Von Zeile 298 bis 300 einfügen:
Die Satzung, Geschäftsordnung und alle weiteren Regelungen bedürfen der Zustimmung durch die Bundesleitung und werden auf Widersprüche zur Bundessatzung geprüft . Gegen die Entscheidung kann beim Bundesrat Einspruch eingelegt werden. Dieser entscheidet verbindlich auf Grundlage der Bundessatzung.
Für das Verfahren der Satzungsprüfung gibt sich der Satzungsausschuss eine Prüfungsverfahren, welche veröffentlicht wird.
Nach Zeile 318 einfügen:
- Er ist Mitglied in der FIMCAP
Von Zeile 334 bis 335:
von 10 Mitgliederndes Verwaltungsrats des „Bundesstelle der Katholischen jungen Gemeinde e.V.“. Der Verwaltungsrat besteht aus 10 Stellen, die geschlechtergerecht zu besetzen sind:
Von Zeile 491 bis 492 einfügen:
Delegationen werden in der Regel jeweils bis zur nächsten ordentlichen Bundeskonferenz gewählt.
