| Antrag: | Kennzeichnung von mit künstlicher Inteligenz (KI) generierten Inhalten |
|---|---|
| Antragsteller*in: | KjG Berlin |
| Status: | Angenommen |
| Eingereicht: | 17.10.2026, 16:26 |
Ä1 zu A3: Kennzeichnung von mit künstlicher Inteligenz (KI) generierten Inhalten
Antragstext
Von Zeile 1 bis 8:
In den folgenden Fällen kennzeichnet die KjG Bundesebene, bei der Veröffentlichung von Texten, über die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO hinaus folgende Inhalte:
Wir verpflichten uns selbst, KI veränderte Inhalte wie Bilder und Videos sichtbar zu kennzeichnen. Für Texte gilt das, wenn sie keine reine Korrektur einer KI sind.
Als „KI veränderte“ Inhalte, bezeichnen wir solche, deren Sinn verändert oder Struktur grundlegend umgestellt wird. Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind Inhalte, bei denen die Anwendung der KI nur die Fortsetzung eines kreativen, menschlichen Prozesses darstellt.
Die Kennzeichnungen sollen vor allem in der Öffentlichkeitsarbeit und bei Inhalten angewendet werden, die auf Veranstaltungen der Bundesebene genutzt oder präsentiert werden.
- Von einer KI umformulierte Texte ,
- Von einem Menschen umformulierte KI-generierte Texte ,
- KI wurde zur Erstellung eines Textes herangezogen, derer verwendeten Quellen nicht durch das Heranziehen mindestens einer weiteren Quelle überprüft wurden.

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