Simon Schwarzmüller:
Siehe hierzu: https://kjgbv.sharepoint.com/:b:/s/Bundesstelle/EQGZEyzpxppDlGVAhbafQaABgDh_bYgFL6rHwStJ7Xr9JQ?e=trOGZS
Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2025 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP06 Anträge |
Antragsteller*in: | DV Köln |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 14.05.2025, 18:00 |
Die Bundessatzung wird gem. der nachfolgenden Anlage in die neue Fassung
geändert:
Geschlechterparitätisch im Rahmen dieser Satzung bedeutet: Gremien (und Ämter)
werden zu gleichen Teilen mit männlichen, weiblichen und INTA* Personen besetzt.
Diözesanverbänden steht es frei, alternativ die nachfolgende Regelung zu
verwenden. Diese wird im Nachfolgenden als „geschlechtergerecht“ bezeichnet. Sie
gilt insbesondere für Maßgaben zur Besetzung von Gremien (und Ämtern) des KjG
Bundesverbandes:
Geschlechtergerecht im Rahmen dieser Satzung bedeutet: Gremien (und Ämter)
werden mit männlichen und weiblichen Personen paritätisch besetztin gleicher
Anzahl besetzt. Bei Gremien mit einer Größe von bis zu 10 Personen wird
zusätzlich eine, bei mehr als 10 Personen zwei Stellen für INTA* Personen
eingerichtet.
Die folgenden Geschlechterkategorien finden in der KjG Anwendung:
Diözesanverbänden steht es offen, inhaltlich äquivalente Begriffe in ihrer
Satzung zu verwenden.
Delegationen sind zuerst durch die jeweilige gewählte Leitung wahrzunehmen.
Nicht durch die jeweilige Leitung wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten,
die von den jeweiligen Konferenzen zu wählen sind, besetzt.
Delegationen sind geschlechterparitätisch zu besetzen, sofern sich nicht aus der
Zusammensetzung der Konferenz oder der Sache selbst etwas anderes ergibt.
Für Diözesanverbände die eine geschlechtergerechte Definition verwenden, sowie
für die Delegationen zur Bundeskonferenz, den Bundesräten und der Bundesebene
selbst gilt stattdessen die nachfolgende Regelung:
Delegationen zu Bezirks-, Diözesan-, Bundes- und allen weiteren Konferenzen sind
geschlechtergerecht zu besetzen. Dabei sollen bei Delegationen mit einer Größe
von bis zu 10 Personen eine, bei mehr als 10 Personen zwei Stellen mit INTA*
Personen besetzt werden. Wenn für eine Delegation keine INTA* Person zur
Verfügung steht, sind die Delegationen paritätisch mit weiblichen und männlichen
Personen sowie bei Delegationen ungerader Größen mit einer
geschlechterkategorieunabhängigen Stelle zu besetzen.
Die Orts- bzw. Pfarrleitung ist geschlechterparitätisch zu besetzen, zu ihr
gehören mindestens sechs Personen. Von diesen sechs Personen ist mindestens eine
Person Geistliche Leitung.
Die Orts- bzw. Pfarrleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr gehören
mindestens fünf Personen, davon zwei weiblich, zwei männlich und eine INTA*. Von
diesen fünf Personen ist mindestens eine Person Geistliche Leitung.
Die Orts- bzw. Pfarrleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr gehören
mindestens sechs Personen, von denen zwei weiblich, zwei männlich und eine INTA*
sind, sowie eine geschlechterkategorieunabhängige Geistliche Leitung.
Die Aufgaben der Orts- bzw. Pfarrleitung können auch dann wahrgenommen werden,
wenn nicht alle Stellen besetzt sind.
Von der Verpflichtung zur geschlechtergerechten Besetzung sind die Ortsgruppe
bzw. Pfarrgemeinschaften ausgenommen, in denen nur Personen einer
Geschlechterkategorie vertreten sind.
Mindestens ein Mitglied der Pfarrleitung muss voll geschäftsfähig sein. Für
mindestens die Hälfte der Stellen müssen beschränkt geschäftsfähige Personen
(§106 BGB)1 zur Wahl zugelassen werden.
Die Mitglieder der Orts- bzw. Pfarrleitung werden von der Mitgliederversammlung
für mindestens ein, maximal drei Jahre gewählt. Die Mitglieder der Orts- bzw.
Pfarrleitung können ihren Rücktritt nur gegenüber der Mitgliederversammlung
erklären.
[1] §106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet
hat, ist nach Maße der §107 bis §113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Die Regelungen zur Besetzung der Delegationen regelt Punkt 1.2. Delegationen im
Verband. Von der Verpflichtung zur geschlechtergerechten Besetzung sind Orts-
bzw. Pfarrgemeinschaften bzw. Bezirksdelegationen ausgenommen, in denen nur
Personen einer Geschlechterkategorie Mitglied sind.
Der Diözesanausschuss ist geschlechterparitätisch zu besetzen. Stimmberechtigte
Mitglieder des Diözesanausschusses sind mindestens:
Mitglied im Diözesanausschuss können Personen werden, die mindestens beschränkt
geschäftsfähig (§106 BGB)2 sind.
Die Aufgaben des Diözesanausschusses können auch dann wahrgenommen werden, wenn
nicht alle Stellen besetzt sind.
Die Mitglieder des Diözesanausschusses, die nicht Mitglied der Diözesanleitung
sind, werden von der Diözesankonferenz für mindestens ein, maximal drei Jahre
gewählt. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im Diözesanausschuss ist nicht
möglich.
Der Diözesanausschuss ist geschlechtergerecht zu besetzen. Stimmberechtigte
Mitglieder des Diözesanausschusses sind mindestens:
Mitglied im Diözesanausschuss können Personen werden, die mindestens beschränkt
geschäftsfähig (§106 BGB)2 sind.
Die Aufgaben des Diözesanausschusses können auch dann wahrgenommen werden, wenn
nicht alle Stellen besetzt sind.
Die Mitglieder des Diözesanausschusses, die nicht Mitglied der Diözesanleitung
sind, werden von der Diözesankonferenz für mindestens ein, maximal drei Jahre
gewählt. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im Diözesanausschuss ist nicht
möglich.
Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanausschusses sind:
Delegiert werden können Personen, die mindestens beschränkt geschäftsfähig (§106
BGB)2 sind.
Die Besetzung der Delegationen regelt Punkt 1.2. Delegationen im Verband.
Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanausschusses sind:
Der Diözesanausschuss wird aus mindestens sechs Leitungen von drei diözesanen
Gremien zusammengesetzt. Die Aufgaben des Diözesanausschusses können auch dann
wahrgenommen werden, wenn nicht alle Stellen besetzt sind.
Die Mitglieder des Diözesanausschusses, die nicht Mitglied der Diözesanleitung
sind, werden von der Diözesankonferenz für mindestens ein, maximal drei Jahre
gewählt. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im Diözesanausschuss ist nicht
möglich.
[2] §106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet
hat, ist nach Maße der §107 bis §113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Die Diözesanleitung ist geschlechterparitätisch zu besetzen, zu ihr gehören
mindestens sechs Personen. Von diesen sechs Personen ist mindestens eine Person
Geistliche Leitung.
Die Aufgaben der Diözesanleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn
nicht alle Stellen besetzt sind.
Die Diözesanleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr gehören
mindestens fünf Personen, von denen zwei weiblich, zwei männlich und eine INTA*
sind. Von diesen fünf Personen ist mindestens eine Person Geistliche Leitung.
Die Aufgaben der Diözesanleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn
nicht alle Stellen besetzt sind.
Die Diözesanleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr gehören
mindestens sechs Personen, von denen zwei weiblich, zwei männlich und eine INTA*
sind, sowie eine geschlechterkategorieunabhängige Geistliche Leitung.
Die Aufgaben der Diözesanleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn
nicht alle Stellen besetzt sind.
Die Regelung zur Besetzung der Delegationen regelt Punkt 1.2. Delegationen im
Verband. Von der Verpflichtung zur geschlechtergerechten Besetzung sind Orts-
bzw. Pfarr-gemeinschaften ausgenommen, in denen nur Personen einer
Geschlechterkategorie Mitglied sind.
Der Bezirksausschuss ist geschlechterparitätisch zu besetzen. Stimmberechtigte
Mitglieder des Bezirksausschusses sind mindestens:
Mitglied im Bezirksausschuss können Personen werden, die mindestens beschränkt
geschäftsfähig (§106 BGB)3 sind.
Die Aufgaben des Bezirksausschusses können auch dann wahrgenommen werden, wenn
nicht alle Stellen besetzt sind.
Die Mitglieder des Bezirksausschusses, die nicht Mitglied der Bezirksleitung
sind, werden von der Bezirkskonferenz für mindestens ein, maximal drei Jahre
gewählt. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im Bezirksausschuss ist nicht
möglich.
Der Bezirksausschuss ist geschlechtergerecht zu besetzen. Stimmberechtigte
Mitglieder des Bezirksausschusses sind mindestens:
Mitglied im Bezirksausschuss können Personen werden, die mindestens beschränkt
geschäftsfähig (§106 BGB)3 sind.
Die Aufgaben des Bezirksausschusses können auch dann wahrgenommen werden, wenn
nicht alle Stellen besetzt sind.
Die Mitglieder des Bezirksausschusses, die nicht Mitglied der Bezirksleitung
sind, werden von der Bezirkskonferenz für mindestens ein, maximal drei Jahre
gewählt. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im Bezirksausschuss ist nicht
möglich.
Die Besetzung der Delegationen regelt Punkt 1.2. Delegationen im Verband.
Delegiert werden können Personen, die mindestens beschränkt geschäftsfähig (§106
BGB)3 sind.
[3] §106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet
hat, ist nach Maße der §107 bis §113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Die Bezirksleitung ist geschlechterparitätisch zu besetzen, zu ihr gehören
mindestens sechs Personen. Von diesen sechs Personen ist mindestens eine Person
Geistliche Leitung
Die Bezirksleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr gehören
mindestens fünf Personen, von denen zwei weiblich, zwei männlich und eine INTA*
sind. Von diesen fünf Personen ist mindestens eine Person Geistliche Leitung
Die Bezirksleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr gehören
mindestens sechs Personen, von denen zwei weiblich, zwei männlich und eine
INTA*sind, sowie eine geschlechterkategorieunabhängige Geistliche Leitung.
Die Aufgaben der Bezirksleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht
alle Stellen besetzt sind.
Mindestens ein Mitglied der Bezirksleitung muss voll geschäftsfähig sein. Für
mindestens die Hälfte der Stellen müssen beschränkt geschäftsfähige Personen
(§106 BGB)4 zur Wahl zugelassen werden.
Die Mitglieder der Bezirksleitung werden von der Bezirkskonferenz für mindestens
ein, maximal drei Jahre gewählt. Die Mitglieder der Bezirksleitung können ihren
Rücktritt nur gegenüber der Bezirkskonferenz erklären.
[4] §106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet
hat, ist nach Maße der §107 bis §113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Die Mitglieder der Sachausschüsse werden vom einrichtenden Organ gewählt.
Sachausschüsse sind geschlechtergerecht mit mindestens zwei weiblichen, zwei
männlichen und einer INTA* Person zu besetzen, hiervon ausgenommen sind
Sachausschüsse zu geschlechterkategoriespezifischen Belangen.
Die Mitglieder der Sachausschüsse werden vom einrichtenden Organ gewählt.
Der Wahlausschuss leitet die Wahlen der jeweiligen Ebene. Der Wahlausschuss ist
geschlechterparitätisch zu besetzen.
In der KjG setzen wir uns aktiv dafür ein, alle Geschlechter zu repräsentieren und ein sichererer Raum für alle zu sein. Das Argument, INTA*-Personen5 lediglich in einzelnen Bereichen oder auf begrenzte Weise einzubeziehen, greift uns zu kurz. INTA*-Personen sind eine besonders schutzbedürftige Gruppe, und es ist uns ein Anliegen, ihnen eine gezielte und umfassende Repräsentation sowie Schutz in allen Bereichen des Verbands zu ermöglichen. Indem wir ihre spezifischen Bedürfnisse aktiv berücksichtigen, schaffen wir einen Raum, in dem alle gleichermaßen gesehen und gehört werden.
Das Argument, der Verband müsse gesellschaftsabbildend sein, greift hier nicht. Als KjG verstehen wir uns nicht als bloße Replik der Gesellschaft, sondern als ein Verband, der alternative Räume schafft. Ein Ort um Werte wie Gleichberechtigung, Diversität und Schutz zu fördern. Wir reproduzieren keine gesellschaftlichen Normen, die Diskriminierung und Ausschluss begünstigen, sondern bieten aktiv Raum für alle, insbesondere auch für jene, die in der Gesellschaft oft marginalisiert werden. Unsere Aufgabe ist es, INTA*-Personen als eine besonders schutzwürdige Gruppe gerade bei uns einen möglichst großen Entfaltungs- und Mitbestimmungsraum zu ermöglichen.
Die neue Regelung ermöglicht es den Diözesanverbänden, diese Schutz- und Repräsentationsstruktur anzupassen und zu erweitern, ohne dass der Bundesverband in seiner Gesamtheit verändert wird. Kein Diözesanverband wird gezwungen, diese Änderung umzusetzen, aber die Möglichkeit zur Anpassung ist gegeben, um INTA*-Personen einen größtmöglichen Raum zur Mitbestimmung und Entfaltung zu bieten. Dies stärkt die Partizipation und die Gleichstellung von INTA*-Personen im Verband.
5 INTA* bezeichnet Personen, die sich als nicht oder nicht nur weiblich und nicht oder nicht nur männlich identifizieren oder genderfluid sind. INTA* steht dabei für inter*, nichtbinär, trans*, agender und weitere Geschlechterkategorien außerhalb des binären Systems.