Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2025 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP06 Anträge |
Antragsteller*in: | DV Köln |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 14.05.2025, 18:06 |
A15: SÄA: Änderung der Ausnahme zur geschlechtergerechten Besetzung
Antragstext
Die Bundessatzung wird gem. der nachfolgenden Anlage in die neue Fassung
geändert:
Die Orts- bzw. Pfarrleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr gehören
mindestens fünf Personen, davon zwei weiblich, zwei männlich und eine INTA*. Von
diesen fünf Personen ist mindestens eine Person Geistliche Leitung.
Die Orts- bzw. Pfarrleitung ist geschlechtergerecht zu besetzen, zu ihr gehören
mindestens sechs Personen, von denen zwei weiblich, zwei männlich und eine INTA*
sind, sowie eine geschlechterkategorieunabhängige Geistliche Leitung.
Die Aufgaben der Orts- bzw. Pfarrleitung können auch dann wahrgenommen werden,
wenn nicht alle Stellen besetzt sind.
Von der Verpflichtung zur geschlechtergerechten Besetzung sind die Ortsgruppe
bzw. Pfarrgemeinschaften ausgenommen, in denen nur Personen einer
Geschlechterkategorie vertreten sind.
Mindestens ein Mitglied der Pfarrleitung muss voll geschäftsfähig sein. Für
mindestens die Hälfte der Stellen müssen beschränkt geschäftsfähige Personen
(§106 BGB)1 zur Wahl zugelassen werden.
Die Mitglieder der Orts- bzw. Pfarrleitung werden von der Mitgliederversammlung
für mindestens ein, maximal drei Jahre gewählt. Die Mitglieder der Orts- bzw.
Pfarrleitung können ihren Rücktritt nur gegenüber der Mitgliederversammlung
erklären.
[1]§106 BGB: Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet
hat, ist nach Maße der §107 bis §113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
- die Mitglieder der geschlechtergerecht mit weiblichen, männlichen und
INTA* Personen zu besetzenden Ortsgruppen- bzw. Pfarrgemeinschafts- bzw.
Bezirksdelegationen
Die Regelungen zur Besetzung der Delegationen regelt Punkt 1.2. Delegationen im
Verband. Von der Verpflichtung zur geschlechtergerechten Besetzung sind Orts-
bzw. Pfarrgemeinschaften bzw. Bezirksdelegationen ausgenommen, in denen nur
Personen einer Geschlechterkategorie Mitglied sind.
- ein Mitglied der Bundesleitung der Katholischen jungen Gemeinde
- die Mitglieder der geschlechtergerecht zu besetzenden Ortsgruppen bzw.
Pfarrdelegationen.
Die Regelung zur Besetzung der Delegationen regelt Punkt 1.2. Delegationen im
Verband. Von der Verpflichtung zur geschlechtergerechten Besetzung sind Orts-
bzw. Pfarr-gemeinschaften ausgenommen, in denen nur Personen einer
Geschlechterkategorie Mitglied sind.
Begründung
Die KjG steht seit jeher für eine konsequente Vertretung der Interessen und Belange aller Geschlechter. Dieser Einsatz für Geschlechtergerechtigkeit ist für uns kein bloßes Ideal, sondern prägt konkret unser Handeln und unsere Entscheidungsprozesse und dies von der Bundesebene bis in die Ortsgruppen und Pfarreien hinein.
Eine Regelung, die die Verpflichtung zur geschlechtergerechten Besetzung aufweicht oder gar außer Kraft setzt, steht im Widerspruch zu diesem grundlegenden Selbstverständnis. Sie gefährdet unsere Glaubwürdigkeit in Fragen der Gleichstellung und zementiert bestehende Ungleichgewichte. Statt notwendige strukturelle Veränderungen anzustoßen, läuft eine solche Ausnahmeregelung Gefahr, geschlechtliche Einseitigkeit in den betroffenen Pfarreien und Ortsgruppen zu bestätigen und zu forcieren.
Gerade weil wir als Verband Verantwortung für Veränderung übernehmen, darf unser Anspruch an Geschlechtergerechtigkeit nicht relativiert werden. Aus diesem Grund halten wir die Streichung dieser Regelung aus der Bundessatzung für zwingend notwendig.
Zum Beispiel eine Pfarrei, die nur aus Männern besteht, erhält durch die bisherige Regelung alle Stimmen aller Geschlechtskategorien und darf diese mit Männern besetzen. Sobald sie eine nicht männliche Person aufnehmen würden, würden sie mehr als die Hälfte ihrer Stimmen nicht mehr mit Männern besetzen können. Dies lädt dazu ein die Pfarrei nicht für Menschen anderer Geschlechtskategorien zu öffnen.