Simon Schwarzmüller:
2.2.2 Ausschluss der Ortsgruppe bzw. Pfarrgemeinschaft
Über den Ausschluss einer Ortsgruppe bzw. Pfarrgemeinschaft beschließt die Diözesanleitung bzw. Bezirksleitung nach Anhörung der Betroffenen. Gegen diesen Beschluss kann beim Diözesanausschuss bzw. der Bezirkskonferenz Einspruch eingelegt werden. Der Diözesanausschuss bzw. die Bezirkskonferenz entscheidet verbindlich.
3.1.2 Ausschluss des Diözesanverbands
Über den Ausschluss eines Diözesanverbands beschließt die Bundesleitung nach Anhörung der Betroffenen. Gegen diesen Beschluss kann beim Bundesrat Einspruch eingelegt werden. Der Bundesrat entscheidet verbindlich.
Grundsätzlich ist hier in der Satzung auf allen Ebenen jeweils nicht die jeweilige Konferenz als Einspruchsgremium vorgesehen, sondern die jeweiligen Ausschüsse bzw. der Bundesrat auf Bundesebene. Eine Ausnahme besteht auf der Bezirksebene, da der Bezirksausschuss kein verpflichtendes Gremium ist.
Dies äußert sich auch bspw. in den Aufgaben des Bundesrates:
4.2.2.1 Aufgaben des Bundesrates
[...]
• Schlichtung und Entscheidung in Konfliktfällen zwischen Diözesanverbänden oder zwischen einem Diözesanverband und der Bundesleitung. Betroffene Mitglieder haben bei der Entscheidung kein Stimmrecht.
Hintergrund der Verankerung dieser Aufgabe bei den Ausschüssen statt Konferenzen ist vmtl. , dass ein möglicher Einspruch gegen die Entscheidung der jeweiligen Leitung zum Ausschluss zeitnah bearbeitet werden kann, und die Untergliederung nicht bis zu einem Jahr bis zur nächsten Konferenz warten muss.
Wenn hier eine Satzungsänderung gewünscht ist, sollte sie m.E. auf allen Ebenen kongruent durchgezogen werden, um ein Wirrwarr an Regelungen auf verschiedenen Ebenen zu verhindern. Dann wäre jedoch auch die Frage zu stellen, ob auch andere Konfliktfälle zwischen Leitung und Untergliederung (wie z.B. ein Einspruch gegen nicht genehmigte Satzungsänderungen) nicht mehr von den Ausschüssen/Bundesräten, sondern Konferenzen behandelt werden sollen.