Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2025 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP06 Anträge |
Antragsteller*in: | Satzungsausschuss, Bundesleitung |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 14.05.2025, 23:59 |
A9: SÄA: Allgemeine Anpassungen der Bundessatzung
Antragstext
In der Katholischen jungen Gemeinde (KjG) schließen sich junge Christ*innen
zusammen. Mitglied der KjG kann jede*r werden, der*die die Grundlagen und Ziele
des Verbandes bejaht.
Demokratisch und gleichberechtigt wählen alle Mitglieder altersunabhängig die
Leitungen und entscheiden über die Inhalte und Arbeitsformen des Verbandes.
Ihre jeweiligen Bedürfnisse und Interessen bestimmen das verbandliche Leben. Die
Gruppen, Projekte und offenen Angebote der KjG bieten Raum für Begegnungen und
Beziehungen, gemeinsame Erlebnisse und gemeinsames Handeln. In ihnen erfahren
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, dass sie ernstgenommen werden und
nicht alleine stehen.
Die KjG unterstützt sie darin, ihr Leben verantwortlich zu gestalten und eigene
Lebensperspektiven zu entwickeln. Sie begleitet sie bei der Suche nach
tragfähigen Lebensentwürfen und nach Orientierung. Sie ermöglicht ihnen einen
Zugang zum christlichen Glauben und ermutigt sie zu einem selbstverantworteten
religiösen Leben.
Die KjG fördert auf vielfältige Weise, soziale, pädagogische und politische
Verantwortung zu übernehmen und unterstützt die Entwicklung persönlicher
Interessen und Fähigkeiten.
Die KjG greift die Fragen und Anliegen von Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen auf und befähigt sie, sich in Kirche und Gesellschaft zu vertreten.
Insbesondere setzt sie sich dafür ein, dass Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene Pfarr- und Kommunalgemeinde gleichberechtigt mitgestalten können. Sie
engagiert sich für Strukturen, die Mitbestimmung und Mitentscheidung
ermöglichen.
Der Zusammenschluss in der KjG schafft Voraussetzungen für eine wirksame
Interessenvertretung in der Öffentlichkeit. Die KjG arbeitet darüber hinaus mit
den Mitgliedsverbänden Jugendverbänden im BDKJ sowie mit anderen Verbänden und
Organisationen zusammen.
Mit ihrem Engagement steht die KjG ein für eine demokratische, gleichberechtigte
und solidarische Gesellschaft und Kirche. Sie wendet sich gegen jede Art der
Ausgrenzung und Unterdrückung von Menschen und gegen die Zerstörung der
natürlichen Lebensgrundlagen.
Die KjG setzt sich ein für eine Politik, die sich orientiert an der weltweiten
Verwirklichung gleicher und gerechter Lebensbedingungen und einer ökologisch
verantworteten Lebensweise.
In diesem Anliegen erklären sich die Mitglieder der KjG solidarisch mit anderen
Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie suchen sowohl im eigenen Land
als auch über Ländergrenzen hinweg die partnerschaftliche Zusammenarbeit und
Begegnung mit ihnen.
So versteht sich die KjG als Kirche in der Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen.
Beschlossen von der Bundeskonferenz der KjG im Juni 1995 in Altenberg;
mit Anpassungen der Bundeskonferenz der KjG 2017 in Altenberg.
Mitglied der Katholischen jungen Gemeinde kann jede*r werden, die*der die
Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht. Die Mitglieder bilden die Basis der
KjG und können an Gesellungs- und Arbeitsformen teilnehmen.
Die*Der Einzelne wird Mitglied in der Katholischen jungen Gemeinde in der
Ortsgruppe bzw. Pfarrgemeinschaft, indem sie*er die Mitgliedschaft schriftlich
erklärt und die Orts- bzw. Pfarrleitung diese Erklärung annimmt.
Besteht keine Anbindung an eine Ortsgruppe bzw. Pfarrgemeinschaft, kann die*der
Einzelne die Mitgliedschaft gegenüber dem Bezirks- oder Diözesanverband
erklären. Diese Erklärung wird wirksam, wenn sie von der Bezirks- oder
Diözesanleitung angenommen wird. Die Mitgliedschaft in der Katholischen jungen
Gemeinde ist in der Ortsgruppe bzw. Pfarrgemeinschaft oder in Form einer
Einzelmitgliedschaft im Bezirks- oder Diözesanverband möglich. Die
Mitgliedschaft wird gegenüber der jeweiligen Leitung in Textform erklärt und
wirksam indem diese sie annimmt. Die verschiedenen Arten der Mitgliedschaft und
eventuell erhobene Mitgliedsbeiträge regeln die Diözesansatzungen sowie die
Beitragsordnung des Bundesverbands.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt
ist für das folgende Jahr in Textform gegenüber der jeweiligen Leitung zu
erklären.
Eine Mitgliedschaft in der KjG kann in verschiedenen Formen erworben werden,
hierfür kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. (Näheres regelt die
Diözesansatzung.)
Der Austritt ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der Orts- bzw.
Pfarrleitung zu erklären.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die jeweilige Leitung nach
Anhörung der*des Betroffenen.
Falls diese nicht existiert, entscheidet die Orts- bzw. Pfarrleitung. Das
betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss bei der Mitgliederversammlung
Berufung einlegen.
Als aktives Mitglied nimmt sie*er an angebotenen Gesellungs- oder Arbeitsformen
teil.
Durch die aktive Mitgliedschaft in der KjG, haben Mitglieder ein Recht auf
Mitbestimmung sowie die Chance auf Aus- und Weiterbildung. Nur aktive Mitglieder
können Ämter in der KjG übernehmen. Sie können Verantwortung übernehmen und
selbst Angebote schaffen.
Die Stimmberechtigung und Wählbarkeit für die einzelnen Mitgliedschaften regelt
die Diözesansatzung.
Passive Mitgliedschaften Fördermitgliedschaften in der Katholischen jungen
Gemeinde dienen der ideellen und/oder finanziellen Unterstützung der Arbeit des
Verbandes. Die passive Mitgliedschaft Fördermitgliedschaft schließt eine
Stimmberechtigung in der Katholischen jungen Gemeinde aus.
MFördermitgliedereiner passiven Mitgliedschaft dürfen nicht gewählt
werden.Passive MitgliederFördermitglieder zählen nicht in die
Stimmschlüsselberechnung hinein.
1.21. Geschlechterdefinitionen innerhalb der Katholischen jungen Gemeinde
Delegationen sind zuerst durch die jeweilige gewählte Leitung wahrzunehmen.
Nicht durch die jeweilige Leitung wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten,
die von den jeweiligen Konferenzen zu wählen sind, besetzt.
Delegationen zu Bezirks-, Diözesan-, Bundes- und allen weiteren Konferenzen sind
geschlechtergerecht zu besetzen. Dabei sollen bei Delegationen mit einer Größe
von bis zu 10 Personen eine, bei mehr als 10 Personen zwei Stellen mit INTA*
Personen besetzt werden. Wenn für eine Delegation keine INTA* Person zur
Verfügung steht, sind die Delegationen paritätisch mit weiblichen und männlichen
Personen sowie bei Delegationen ungerader Größen mit einer
geschlechterkategorieunabhängigen Stelle zu besetzen.
- Delegationen mit zwei Delegierten: Sind mit zwei Personen
unterschiedlicher Geschlechterkategorien zu besetzen. (1w, 1INTA* oder 1m,
1 INTA* oder 1m, 1w).
- Delegationen mit drei Delegierten: Sollen mit einer weiblichen, einer
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden.
- Delegationen mit vier Delegierten: Sollen mit einer weiblichen, einer
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden. Die vierte Stelle ist
unabhängig von der Geschlechterkategorie zu besetzen.
- Delegationen mit fünf Delegierten: Sollen mit zwei weibliche, zwei
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden.
- Delegationen mit sechs Delegierten: Sollen mit zwei weiblichen, zwei
männlichen sowie einer INTA* Person besetzt werden. Die sechste Stelle ist
unabhängig von der Geschlechterkategorie zu besetzen.
Die Zuordnung zu den jeweiligen Geschlechterkategorien gestalten sich wie folgt:
- Personen, die auf eine geschlechterkategoriegebundene Stelle als
Delegierte*r / DiözesanlLeitung gewählt wurden, vertreten ihre Delegation
als Delegierte*r dieser Kategorie.
- Personen, die auf eine geschlechterkategorieungebundene Stelle als
Delegierte*r / DiözesanlLeitung gewählt wurden, geben bei ihrer Anmeldung
zur Konferenz an, welcher Geschlechterkategorie sie sich zugehörig fühlen.
Rechts- und Vermögensträger des Bundesverbandes ist des „Bundesstelle der
Katholischen jungen Gemeinde e.V.“
Die Ortsgruppen bzw. Pfarrgemeinschaften, Bezirks- und
DiözesanverbändeMitgliederversammlung der Pfarrgemeinschaften, der mittleren
Ebenen oder der Diözesanverbände können mit absoluter Mehrheit die Errichtung
eines Rechts- und Vermögensträgers für ihren Zuständigkeitsbereich beschließen.
Die Satzungen dieser Trägervereine bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der
Zustimmung der jeweils nächst höheren Ebene, d.h.
- Bei Ortsgruppen bzw. Pfarrgemeinschaften: Die Einrichtung von
Trägervereinen bedarf der Zustimmung der Diözesanleitung
- bei Bezirksverbänden: Die Einrichtung von Trägervereinen bedarf der
Zustimmung der Diözesanleitung
- bei Diözesanverbänden: Die Einrichtung von Trägervereinen bedarf der
Zustimmung der Bundesleitung
Die Satzung der Trägervereine darf nur genehmigt werden, wenn sie folgende
Mindestvoraussetzungen erfüllt:
- Mitglied in Trägervereinen kann jede*r werden, der*die die Ziele des
Vereins anerkennt und unterstützt. Über die Aufnahme in den Verein
entscheidet die Versammlung der Ebene, dem der Trägerverein zugeordnet
ist. Die Mitgliedschaft wird auf Zeit erworben, Wiederwahl ist möglich.
- Die im Sinne der Bundesordnung gewählte Leitung der zugeordneten Ebene ist
Mitglied des Trägervereins kraft Amtes. Die Mitgliedschaft erlischt mit
Beendigung der mandatierten Tätigkeit des Mitgliedes in der Leitung.
- Die Mitgliederversammlung des Trägervereins wählt den Vorstand für zwei
Jahre aus der Mitte ihrer Mitglieder.
- Der Vorstand des Trägervereins muss mindestens zur Hälfte aus Mitgliedern
bestehen, die gewählte Mandatsträger/ oder Mandatsträgerinnen der
zugeordneten Ebene sind.
- Die Satzung muss den Anforderungen der Abgaben-Ordnung (§§ 51f) über die
Gemeinnützigkeit entsprechen.
Mitglied der Katholischen jungen Gemeinde kann jede*r werden, die*der die
Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht. Die Mitglieder bilden die Basis der
KjG und können an Gesellungs- und Arbeitsformen teilnehmen.
Die*Der Einzelne wird Mitglied in der Katholischen jungen Gemeinde in der
Ortsgruppe bzw. Pfarrgemeinschaft, indem sie*er die Mitgliedschaft schriftlich
erklärt und die Orts- bzw. Pfarrleitung diese Erklärung annimmt.
Besteht keine Anbindung an eine Ortsgruppe bzw. Pfarrgemeinschaft, kann die*der
Einzelne die Mitgliedschaft gegenüber dem Bezirks- oder Diözesanverband
erklären. Diese Erklärung wird wirksam, wenn sie von der Bezirks- oder
Diözesanleitung angenommen wird. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt,
Ausschluss oder Tod.
Eine Mitgliedschaft in der KjG kann in verschiedenen Formen erworben werden,
hierfür kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. (Näheres regelt die
Diözesansatzung.)
Der Austritt ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der Orts- bzw.
Pfarrleitung zu erklären.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Leitungsrunde nach Anhörung
der*des Betroffenen.
Falls diese nicht existiert, entscheidet die Orts- bzw. Pfarrleitung. Das
betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss bei der Mitgliederversammlung
Berufung einlegen.
Als aktives Mitglied nimmt sie*er an angebotenen Gesellungs- oder Arbeitsformen
teil.
Durch die aktive Mitgliedschaft in der KjG, haben Mitglieder ein Recht auf
Mitbestimmung sowie die Chance auf Aus- und Weiterbildung. Sie können
Verantwortung übernehmen und selbst Angebote schaffen.
Die Stimmberechtigung und Wählbarkeit für die einzelnen Mitgliedschaften regelt
die Diözesansatzung.
Passive Mitgliedschaften in der Katholischen jungen Gemeinde dienen der ideellen
und/oder finanziellen Unterstützung der Arbeit des Verbandes. Die passive
Mitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der Katholischen jungen
Gemeinde aus. Mitglieder einer passiven Mitgliedschaft dürfen nicht gewählt
werden. Passive Mitglieder zählen nicht in die Stimmschlüsselberechnung hinein.
Die Orts- bzw. Pfarrleitung ist verantwortlich für die Leitung und Vertretung
der Ortsgruppe bzw. Pfarrgemeinschaft im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie
der Satzung und der Beschlüsse der Organe der Orts- bzw. Pfarrgemeinde und der
nächsthöheren Ebene.
- Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Vertretung und Mitarbeit auf der Diözesanebene bzw. Bezirksebene der KjG
- Vertretung der Ortsgruppe bzw. Pfarrgemeinschaft in Kirche und
Öffentlichkeit
- Zusammenarbeit mit den anderen BDKJ-MitgliedsverbändenJugendverbänden
- Sorge um die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter*innen durch den
Verband
- Sorge für die Mitgliedergewinnung und –pflege auf Orts- bzw. Pfarrebene
sowie Meldung der Mitglieder an die jeweilig zuständigen Stellen
Der Wahlausschuss und SachausschüsseAusschüsse können nach Bedarf von den
einzelnen Ebenen eingerichtet werden. Dazu berechtigt ist mindestens das oberste
beschlussfassende Organ der jeweiligen Ebene. SachausschüsseAusschüsse sind
geschlechtergerecht mit mindestens zwei weiblichen, zwei männlichen und einer
INTA* Person zu besetzen, hiervon ausgenommen sindSachaAusschüsse zu
geschlechterkategoriespezifischen Belangen. Die Aufgaben der Ausschüsse können
auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Stellen besetzt sind.
Die Mitglieder der Sachausschüsse werden vom einrichtenden Organ gewählt.
Den Vorsitz der Sachausschüsse und des WahlausschussesAusschüsse hat ein
Mitglied der jeweiligen Leitung inne, dieser kann delegiert werden.
Sachausschüsse sind geschlechtergerecht mit mindestens zwei weiblichen, zwei
männlichen und einer INTA* Person zu besetzen, hiervon ausgenommen sind
Sachausschüsse zu geschlechterkategoriespezifischen Belangen.
Die Mitglieder der Sachausschüsse werden vom einrichtenden Organ gewählt.
Der Wahlausschuss leitet die Wahlen der jeweiligen Ebene. Der Wahlausschuss ist
geschlechtergerecht zu besetzen.
- Der Bundesverband führt den Namen Katholische junge Gemeinde (KjG).
- Der Bundesverband der Katholischen jungen Gemeinde ist der Zusammenschluss
der Diözesanverbände in der Bundesrepublik Deutschland.
- Aufgabe des Bundesverbandes ist die Unterstützung, Förderung und
Koordinierung der Zusammenarbeit der Diözesanverbände und die Vertretung
des Verbandes in Kirche und Öffentlichkeit.
- Rechts- und Vermögensträger des Bundesverbandes ist der „Bundesstelle der
Katholischen jungen Gemeinde e.V.“.
- zwei Bundesleiter*innen unterschiedlicher Geschlechterkategorien
Die Aufgaben der Bundesleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht
alle Stellen besetzt sind.
4.3 Sachausschüsse, Wahlausschuss,Ausschüsse und Delegationen
Sachausschüsse und der Wahlausschuss werden von einem Mitglied der Bundesleitung
geleitet. Die Bundesleitung kann die Leitung delegieren. Den Ausschüssen steht
es frei, Berater*innen hinzuzuziehen.
SachaAusschüsse unterstützen die Arbeit der bundesverbandlichen Organe. Sie
werden von einem Mitglied der Bundesleitung geleitet. Die Bundesleitung kann die
Leitung delegieren. Den Ausschüssen steht es frei, Berater*innen hinzuzuziehen.
Jeder Sachausschuss legt der Bundeskonferenz einen Bericht vor.
SachaAusschüsse sind geschlechtergerecht zu besetzen. Ausgenommen hiervon sind
SachaAusschüsse zu geschlechterkategoriespezifischen Belangen.
Die Mitglieder der SachaAusschüsse werden von der Bundeskonferenz gewählt. Die
Amtszeit beträgt 2 Jahre, sofern keine abweichende Dauer der Amtszeit
beschlossen wurde.
Eine Nachwahl durch den Bundesrat ist möglich. Die Amtszeit der nachgewählten
Personen verkürzt sich entsprechend um die Zeit seit der letzten ordentlichen
Bundeskonferenz.
Sachausschüsse sind geschlechtergerecht zu besetzen. Ausgenommen hiervon sind
Sachausschüsse zu geschlechterkategoriespezifischen Belangen.
Die Aufgaben der Ausschüsse können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht
alle Stellen besetzt sind.
- Vorbereitung und Durchführung der Wahlen bereitet die auf der
Bundeskonferenz und dem Bundesrat stattfindenden Wahlen vor
- Suche und Vorschlagen geeigneter Kandidat*innen für die Wahlen.
Aufgabe des Wahlausschusses ist es, den Delegierten geeignete Kandidat*innen für
die anstehenden Wahlen zu suchen und vorzuschlagen. Der Wahlausschuss leitet die
Wahlen.
Der Wahlausschuss besteht aus fünf Personen, darunter zwei weibliche, zwei
männliche und eine INTA* Person, die von der Bundeskonferenz für zwei Jahre
gewählt werden.
Eine Nachwahl durch den Bundesrat ist möglich. Die Amtszeit der nachgewählten
Personen verkürzt sich entsprechend um die Zeit seit der letzten ordentlichen
Bundeskonferenz.
Ein Mitglied der Bundesleitung wird von dieser als beratendes Mitglied benannt
und nimmt die Geschäftsführung wahr.
Der Satzungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Pflege und Weiterentwicklung der Bundessatzung und Geschäftsordnung sowie
des Erklärdokuments
- Pflege und Weiterentwicklung der Satzung des „Bundesstelle der
Katholischen junge Gemeinde e.V.“
- (Vor-)Prüfung von Satzungsänderungen der Diözesanverbände hinsichtlich der
Vereinbarkeit mit der Bundessatzung und Aussprechen einer
Handlungsempfehlung gegenüber der Bundesleitung bzgl. der Genehmigung der
Satzungsänderungen gemäß §3.1.1.
- Beratung weiterer Gremien des Bundesverbandes in Satzungsfragen
Der Satzungsausschuss besteht aus sieben Personen, darunter drei weibliche, drei
männliche und eine INTA* Person.
Rechts- und Vermögensträger des Bundesverbandes ist des „Bundesstelle der
Katholischen jungen Gemeinde e.V.“
Die Mitgliederversammlung der Pfarrgemeinschaften, der mittleren Ebenen oder der
Diözesanverbände können mit absoluter Mehrheit die Errichtung eines Rechts- und
Vermögensträgers für ihren Zuständigkeitsbereich beschließen. Die Satzungen
dieser Trägervereine bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der Zustimmung der jeweils
nächst höheren Ebene, d.h.
- bei Pfarrgemeinschaften: Die Einrichtung von Trägervereinen bedarf der
Zustimmung der Diözesanleitung
- bei Bezirksverbänden: Die Einrichtung von Trägervereinen bedarf der
Zustimmung der Diözesanleitung
- bei Diözesanverbänden: Die Einrichtung von Trägervereinen bedarf der
Zustimmung der Bundesleitung
Die Satzung der Trägervereine darf nur genehmigt werden, wenn sie folgende
Mindestvoraussetzungen erfüllt:
- Mitglied in Trägervereinen kann jede*r werden, der*die die Ziele des
Vereins anerkennt und unterstützt. Über die Aufnahme in den Verein
entscheidet die Versammlung der Ebene, dem der Trägerverein zugeordnet
ist. Die Mitgliedschaft wird auf Zeit erworben, Wiederwahl ist möglich.
- Die im Sinne der Bundesordnung gewählte Leitung der zugeordneten Ebene ist
Mitglied des Trägervereins kraft Amtes. Die Mitgliedschaft erlischt mit
Beendigung der mandatierten Tätigkeit des Mitgliedes in der Leitung.
- Die Mitgliederversammlung des Trägervereins wählt den Vorstand für zwei
Jahre aus der Mitte ihrer Mitglieder.
- Der Vorstand des Trägervereins muss mindestens zur Hälfte aus Mitgliedern
bestehen, die gewählte Mandatsträger/ oder Mandatsträgerinnen der
zugeordneten Ebene sind.
Begründung
Ziel dieses Antrags ist es, kleinere Unklarheiten in der Satzung zu bereinigen, die Struktur der Satzung zu verbessern und den Bundessatzungsausschuss offiziell in der Satzung zu verankern.
Der Antrag ist im Laufe des letzten Jahres entstanden. Ursprünglich bestand er aus drei Einzelanträgen. Um die Anzahl der Anträge auf der Buko übersichtlicher zu halten, haben wir diese nun zusammengeführt. Der Antrag gliedert sich in drei Themenblöcke:
- Allgemeine Regelungen:
Dieses Kapitel existierte bereits. Wir ergänzen es nun um Punkte, die alle Ebenen der KjG betreffen, zum Beispiel Regelungen zu Mitgliedschaften oder Rechtsträgern. Ziel ist es, solche grundlegenden Regelungen gebündelt an einer Stelle zu sammeln, um die Satzung klarer und logischer aufzubauen.
- Neustrukturierung der Gremien:
Der Bundessatzungsausschuss arbeitet schon lange, ist aber bisher nicht offiziell in der Bundessatzung verankert. Das holen wir jetzt nach. Dazu werden allgemeine, für alle Ausschüsse geltende Regelungen in einen allgemeinen Teil verschoben, sodass sie nicht in jedem Unterkapitel doppelt aufgeführt werden müssen.
- Kleinere Korrekturen:
Im vergangenen Jahr sind uns kleinere Punkte aufgefallen, die sprachlich oder inhaltlich nicht mehr ganz passen – zum Beispiel die Anpassung von Begriffen wie „Mitgliedsverbände“ zu „Jugendverbände“ oder von „Diözesanleitungen“ zu „Leitungen“. Diese Änderungen verbessern die Verständlichkeit und Aktualität der Satzung.