Caro DV Köln:
Was ist wenn mehr als nur eine Person nicht gewählt wurden, aber alle die gleiche Stimmanzahl haben? Wer rückt dann nach?
Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2025 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP06 Anträge |
Antragsteller*in: | Wahlausschuss, Satzungsausschuss, Bundesleitung |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 14.05.2025, 20:33 |
Wahlen sind wichtig – sie sichern Mitbestimmung und machen unseren Verband
lebendig. Damit wir uns dabei weniger mit Bürokratie und mehr mit den
eigentlichen inhaltlichen Aspekten von Wahlen beschäftigen können, wollen wir
das Verfahren in vier Punkten beschleunigen:
Treten Ausschussmitglieder vorzeitig von ihrem Amt zurück, so rücken falls
verfügbar Ersatzmitglieder nach, die bei der zuletzt stattgefundenen Wahl1 für
die entsprechende Stelle als solche benannt wurden. Die Amtszeit bemisst sich an
dem Zeitpunkt der Benennung als Ersatzmitglied.Genaueres zur Bestimmung der
Ersatzmitglieder regelt die Geschäftsordnung.
1 Auch eine Wahl, bei der keine Person gewählt wurde, gilt im Sinne dieser
Regelung als stattgefundene Wahl.
Für alle Wahlen außer die der Mitglieder der Bundesleitung gilt folgendes
Verfahren:
Der Wahlvorgang findet für die jeweils zu besetzenden Ämter einer
Geschlechterkategorie gemeinsam statt. Sollten Ämter unterschiedlicher
Geschlechterkategorien zu besetzen sein, kann eine Person nur auf einer
Geschlechterkategorie kandidieren. Die kandidierende Person entscheidet selbst
unabhängig von ihrer Delegation auf welche Stelle sie kandidiert. Die Zuordnung
gilt für die ganze Amtszeit. Die Wahlvorgänge für die verschiedenen
Geschlechterkategorien werden getrennt durchgeführt.
Endgültig nicht gewählt ist, wer in einem Wahlgang mehr Nein- als Ja-Stimmen
erhält.
Jeder Wahl geht eine Vorstellung und Befragung der Kandidat*innen voraus, sowie
auf Antrag eine Personaldebatte.
Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt, diese kann per
Stimmzettel oder digitalen Abstimmungsprogrammen erfolgen. Der
Bundeswahlausschuss gibt bei jedem Wahlgang die Methode vor – eine Kombination
aus analoger und digitaler Stimmabgabe in einem Wahlgang ist ausgeschlossen. Auf
Antrag kann die Abstimmung offen bzw. mit Stimmkarten und/oder en bloc erfolgen,
wenn sich kein Widerspruch ergibt.
Abgestimmt wird mit Ja, Nein und Enthaltung. Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen
abgegeben werden, wie Ämter zu besetzen sind. Bei der Stimmabgabe muss der
Wähler*innenwille eindeutig erkennbar sein. Wenn für einzelne Personen keine
Stimme abgegeben wird, ist der ganze Stimmzettel ungültig.
Zunächst findet ein erster Wahlgang statt. In diesem ist für die Wahl die
absolute Mehrheit gemäß §14 erforderlich. Werden Ämter im ersten Wahlgang nicht
besetzt und stehen noch Kandidat*innen aus dem ersten Wahlgang zur Wahl, findet
ein zweiter Wahlgang statt. In diesem ist für die Wahl die einfache Mehrheit
gemäß § 14 erforderlich.
Für die Wahl ist die einfache Mehrheit gemäß §14 erforderlich.
Erhalten mehr Personen die zur Wahl erforderliche Mehrheit als Ämter zu besetzen
sind, sind die Kandidat*innen mit den meisten Ja-Stimmen gewählt. Bei Wahlen zu
Delegationen werden die übrigen gewählten Kandidat*innen in absteigender
Reihenfolge der Anzahl ihrer Ja-Stimmen als Ersatzdelegierte benannt. Die übrig
gewählten Kandidat*innen werden in absteigender Reihenfolge der Anzahl ihrer Ja-
Stimmen als Ersatzmitglieder bzw. -delegierte benannt.
Liegt eine Stimmengleichheit bei den Ja-Stimmen vor, die für die Besetzung der
Ämter relevant ist, erfolgt eine Stichwahl, bei der nur mit Ja- und Nein-Stimmen
abgestimmt wird. Diese wird so lange wiederholt, bis eine Person mehr Ja-Stimmen
erhält.
Für die Wahl der Mitglieder der Bundesleitung2 gilt folgendes Verfahren:
Die Wahl zur Geistlichen Bundesleitung findet einzeln statt. Die Wahl der zwei
Bundesleiter*innen unterschiedlicher Geschlechterkategorien findet in einem
Wahlverfahren statt, sofern beide Ämter zu besetzen sind. Sollten Ämter
unterschiedlicher Geschlechterkategorien zu besetzen sein, kann eine Person nur
auf einer Geschlechterkategorie kandidieren. Die kandidierende Person
entscheidet selbst unabhängig von ihrer Delegation auf welche Stelle sie
kandidiert. Die Zuordnung gilt für die ganze Amtszeit.
Der Wahl geht eine Vorstellung und Befragung der Kandidat*innen unter Ausschluss
der jeweils anderen Kandidat*innen voraus. Zudem findet eine gemeinsame
Personaldebatte zu allen Kandidat*innen statt.
Die Wahl wird in geheimer Abstimmung durchgeführt, diese kann per Stimmzettel
oder digitalen Abstimmungs-programmen erfolgen. Der Bundeswahlausschuss gibt bei
jedem Wahlgang die Methode vor – eine Kombination aus analoger und digitaler
Stimmabgabe in einem Wahlgang ist ausgeschlossen. Eine Abstimmung mit
Stimmkarten oder ein bloc ist ausgeschlossen.
Abgestimmt wird mit Ja,und Nein und Enthaltung.Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen
abgegeben werden, wie Ämter zu besetzen sind. Sollten Ämter unterschiedlicher
Geschlechterkategorien zu besetzen sein, müssen die Ja-Stimmen auf
Kandidat*innen unterschiedlicher Geschlechterkategorien verteilt werden. Bei der
Stimmabgabe muss der Wähler*innenwille eindeutig erkennbar sein. Wenn für
einzelne Personen keine Stimme abgegeben wird, ist der ganze Stimmzettel
ungültig.
Für die Wahl ist in allen Wahlgängen die absolute Mehrheit gemäß § 14
erforderlich. Endgültig nicht gewählt ist, wer in einem Wahlgang mehr Nein- als
Ja-Stimmen erhält.
Sind beide Ämter der Bundesleiter*innen unterschiedlicher Geschlechterkategorien
zu besetzen und treten Kandidat*innen unterschiedlicher Geschlechterkategorien
an, gilt folgendes Verfahren:
Ist zu einem Zeitpunkt im Wahlverfahren nur (noch) ein Amt zu besetzen bzw.
treten nur Kandidat*innen einer Geschlechterkategorie an, gilt folgendes
Verfahren:
Erhalten mehr Personen die zur Wahl erforderliche Mehrheit als Ämter zu besetzen
sind, sind die Kandidat*innen mit den meisten Ja-Stimmen gewählt.
Liegt eine Stimmengleichheit bei den Ja-Stimmen vor, die für das weitere
Wahlverfahren relevant ist, erfolgt jeweils eine Stichwahl. Diese wird so lange
wiederholt, bis eine Person mehr Ja-Stimmen erhält.
Während und nach der letzten Bundeskonferenz haben wir mehr und mehr das Feedback wahrgenommen, dass das Wahlverfahren in unserem Verband zeitlich optimiert werden könnte, ohne dass der inhaltliche Aspekt der Wahlen darunter leidet. Daraufhin haben der Wahlausschuss und der Satzungsausschuss eine gemeinsame Kleingruppe gebildet und verschiedene Möglichkeiten erarbeitet, wie wir unser Wahlverfahren beschleunigen können.
Mit dem Nachrückverfahren für Ausschussmitglieder möchten wir die Möglichkeit geben, dass ein Ausschuss schnell und unkompliziert nachbesetzt werden kann, falls unterjährig ein Mitglied zurücktreten sollte. Bisher müsste damit mindestens bis zum nächsten Bundesrat gewartet werden.
Mit der Umstellung auf eine einfache Mehrheit möchten wir ebenfalls ein schnelleres Wahlverfahren gewährleisten, da nun nur noch ein Wahlgang nötig ist um eine Stelle zu besetzen.
Mit der Streichung ungültiger Stimmen erhoffen wir uns weniger ungültige Stimmzettel auf Grund von Missverständnissen. Mit dieser Änderung würden wir eine nicht abgegebene Stimme zu einer einzelnen Person als Enthaltung werten.
Mit den Änderungen am Bundesleitungswahlverfahren erhoffen wir uns ebenfalls ein schnelleres Verfahren. Durch die Umstellung auf Ja-Nein-Enthaltung gibt es einheitliche Wahlmöglichkeiten für alle Wahlen im Bundesverband. Außerdem erhoffen wir uns eine einfachere Verständlichkeit des durchaus komplizierten Prozederes.
In diesem Antrag sind nun alle vier Änderungsvorschläge eingearbeitet, jedoch farblich voneinander getrennt, in der Hoffnung dass die Farben eine bessere Übersichtlichkeit bieten. Unabhängig von den verschiedenen Farben erkennt man Streichungen wie üblich durch durchgestrichenen Text. Neue Einfügungen sind fett markiert.