| Veranstaltung: | KjG Bundeskonferenz 2026 |
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| Tagesordnungspunkt: | 2. Satzungs- / Geschäftsordnungsänderungsanträge |
| Antragsteller*in: | DV Köln |
| Status: | Eingereicht (Vertagt von der Buko 2025) |
| Eingereicht: | 15.06.2025, 18:00 |
SÄA8: Änderung des Ausschlusses des Bezirksverbandes
Änderung bezieht sich auf
Inhaltliche Zusammenfassung
Neuer Satzungstext
Begründung
Auf unserer Diözesankonferenz wurde aus einer Region der Wunsch an uns herangetragen, die Zuständigkeit für den Ausschluss einer Region aus dem Diözesanverband künftig der Diözesankonferenz zuzuweisen.
Begründet wird dieser Vorschlag mit dem Charakter des Ausschlusses als letztes Mittel im Umgang mit schwerwiegenden Konflikten oder strukturellen Problemen. Eine so gravierende Entscheidung, die tief in die verbandliche Selbstorganisation eingreift, bedarf aus Sicht der Region einer besonders hohen Legitimation und Absicherung.
Die Übertragung der Entscheidungskompetenz auf die Diözesankonferenz würde nicht nur eine breite demokratische Beteiligung sicherstellen, sondern auch das Vertrauen in die Verfahren und Strukturen unseres Verbandes stärken. Im Gegensatz zur Diözesanleitung oder dem Diözesanausschuss, deren Nähe zur operativen Arbeit potenziell als parteilich wahrgenommen werden kann, bietet die Diözesankonferenz den größten Schutz vor subjektiver oder willkürlicher Einflussnahme.

Die Satzungsänderung verlegt die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Bezirksverbands vom Diözesanausschuss zur Diözesankonferenz. Damit entscheidet künftig das höchste beschlussfassende Gremium der Diözese verbindlich über solche Einsprüche.
Lisa Holzer (BL):
Dieser Antrag wäre aus unserer Sicht durch SÄ1 (Satzungskürzung) abgedeckt, wenn dieser angenommen werden würde.
Felix (Freiburg):
Im Austauschtreffen zur Satzungsneufassung wurde angesprochen, dass durch die Abschaffung des DA die Kompetenzen alle an die DiKo verlagert wurden, aber diese weiterhin auch in den einzelnen DV-Satzungen wieder zurück zum DA verschoben werden dürfen. Andererseits sieht der hier vorliegende Antrag ja eine verpflichtende Übertragung der Kompetenz an die DiKos vor. Entsprechend: Auch wenn der Antrag formal durch SÄA1 abgedeckt ist, steht m.E.n. die inhaltliche Entscheidung noch aus (die m.M.n. auch gerne im BSA und BL getroffen werden kann). Wenn du also sagst, dass die BL den Antrag durch SÄA1 abgedeckt sieht, heißt das, dass die hier intendierte Verpflichtung für zukünftige Genehmigungen maßgebend ist? Also in allen DVs mit mittlerer Ebene bei Annahme von SÄA1 eine Satzungsanpassung notwendig wäre?