A3: Kennzeichnung von mit künstlicher Inteligenz (KI) generierten Inhalten
| Veranstaltung: | Bundesrat Herbst 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 1. Anträge |
| Status: | Beschluss |
| Beschlossen am: | 18.10.2026 |
| Antragshistorie: | Version 1(17.09.2026) |
| Veranstaltung: | Bundesrat Herbst 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 1. Anträge |
| Status: | Beschluss |
| Beschlossen am: | 18.10.2026 |
| Antragshistorie: | Version 1(17.09.2026) Version 2 |
In den folgenden Fällen kennzeichnet die KjG Bundesebene, bei der
Veröffentlichung von Texten, über die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten
nach Art. 50 KI-VO hinaus folgende Inhalte:
Wir verpflichten uns selbst, KI veränderte Inhalte wie Bilder und Videos
sichtbar zu kennzeichnen. Für Texte gilt das, wenn sie keine reine Korrektur
einer KI sind.
Als „KI veränderte“ Inhalte, bezeichnen wir solche, deren Sinn verändert oder
Struktur grundlegend umgestellt wird. Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht
sind Inhalte, bei denen die Anwendung der KI nur die Fortsetzung eines
kreativen, menschlichen Prozesses darstellt.
Die Kennzeichnungen sollen vor allem in der Öffentlichkeitsarbeit und bei
Inhalten angewendet werden, die auf Veranstaltungen der Bundesebene genutzt oder
präsentiert werden.