A3: Kennzeichnung von mit künstlicher Inteligenz (KI) generierten Inhalten
| Veranstaltung: | Bundesrat Herbst 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 1. Anträge |
| Antragsteller*in: | KjG Berlin |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 17.09.2026, 23:58 |
| Antragshistorie: | Version 1(17.09.2026) |

In den folgenden Fällen kennzeichnet die KjG Bundesebene, bei der
Veröffentlichung von Texten, über die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten
nach Art. 50 KI-VO hinaus folgende Inhalte:
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, gestellt von: KjG BerlinIn den folgenden Fällen kennzeichnet die KjG Bundesebene, bei der Veröffentlichung von Texten, über die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO hinaus folgende Inhalte:
Wir verpflichten uns selbst, KI veränderte Inhalte wie Bilder und Videos sichtbar zu kennzeichnen. Für Texte gilt das, wenn sie keine reine Korrektur einer KI sind.
Als „KI veränderte“ Inhalte, bezeichnen wir solche, deren Sinn verändert oder Struktur grundlegend umgestellt wird. Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind Inhalte, bei denen die Anwendung der KI nur die Fortsetzung eines kreativen, menschlichen Prozesses darstellt.
Die Kennzeichnungen sollen vor allem in der Öffentlichkeitsarbeit und bei Inhalten angewendet werden, die auf Veranstaltungen der Bundesebene genutzt oder präsentiert werden.
Lisa Holzer (BL):
Uns ist noch nicht ganz klar, was alles als KI und was alles unter umformuliert zählen soll und würden da gerne mit euch DVs drüber ins Gespräch kommen.
Ohne mega tief in der Materie zu sein, hier Vorschläge, die das klarer ziehen könnten:
- 1 und 2 ersetzen durch „KI-generierte und durch KI manipulierte Texte, bei denen KI-Systeme nicht lediglich zu Korrekturen eingesetzt wurden, die den Sinn nicht verändern“
- 3 aus der Kennzeichnungspflicht raus nehmen und stattdessen eine Prüfpflicht, z.B. „Von KI-Systemen ausgegebene Tatsachenaussagen werden nicht ohne menschliche Überprüfung und Verifizierung verwendet.“